Für alle Steuerpflichtigen

Finanzverwaltung zu weiteren Fragen zur Energiepreispauschale

22. Dezember 2022


Die FinVerw hat ihre Hinweise („FAQ“) zur Energiepreispauschale (EPP) um einige Aspekte ergänzt. Hinzuweisen ist auf die Ausführungen zu folgenden Fragen:





Anspruchsberechtigt sind auch Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.





Anspruchsberechtigung von Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen oder Renten (auch Erwerbsminderungsrenten):





–  Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen (insbes. Pensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP. Wenn Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die EPP. Entsprechendes gilt für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten.





–  Zu den gewerblichen Einkünften gehören z.B. Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Wird jedoch die Vereinfachungsregel nach dem Schreiben des BMF v. 29.10.2021 in Anspruch genommen – wonach bei kleinen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW/kWp auf Antrag aus Vereinfachungsgründen keine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt wird – liegen keine gewerblichen Einkünfte vor.





Anspruchsberechtigung von Personen, die ausschließlich Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen:





–  Diese Personen sind nicht anspruchsberechtigt, denn Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung. Entsprechende Sachverhalte sind z.B.: ein ehemaliges Vorstandsmitglied bezieht Übergangsgeld nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ein Arbeitnehmer erhält Vorruhestandsgeld.





–  Anspruchsberechtigt sind aber Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit.





Arbeitnehmer, die zum 15.9.2022 das Dienstverhältnis wechseln:





–  Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 1.9.2022 noch im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist, zahlt die EPP aus. Doppelzahlungen in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels kann es somit nicht geben.





Ein Arbeitnehmer ist von Oktober 2021 bis September 2022 erkrankt und erhält ab Dezember 2021 nur noch Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Darf oder muss der Arbeitgeber in diesem Fall die EPP noch auszahlen?





–  Der Arbeitgeber muss die EPP auszahlen, weil der Arbeitnehmer im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Lohnersatzleistungen bezieht und am 1.9.2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt.





Ist die EPP als Arbeitslohn pfändbar?





–  Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.





Für die Bezieher welcher Einkunftsarten mindert die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlungen?





–  Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden gemindert, wenn sie auch für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit festgesetzt worden sind.





–  Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden nicht gemindert, sofern gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielt werden. Dies vermeidet Doppelzahlungen, weil unbeschränkt Stpfl. mit Einkünften aus einer aktiven Beschäftigung die EPP regelmäßig über ihren Arbeitgeber erhalten. Anspruchsberechtigte Empfänger von Versorgungsbezügen (Anspruchsberechtigung z.B., weil neben den Versorgungsbezügen noch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird) erhalten die EPP in der Regel ebenfalls im Rahmen der Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen.





–  Betragen die für den 10.9.2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen weniger als 300 €, so mindert die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 €. Der übersteigende Betrag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.





Sind Stpfl., die eine EPP erhalten haben, verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung für 2022 abzugeben?





–  In der Regel nein. Arbeitnehmer, an die die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, sind allein deshalb nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wird die EPP über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausgezahlt, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich, und es wird eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt.





–  In anderen Fällen können Anspruchsberechtigte die EPP infolge der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten (z.B. Arbeitnehmer, die am 1.9.2022 in keinem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen oder Selbständige, für die bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt wurden).





Handlungsempfehlung:





Es ist zu erwarten, dass die FinVerw fortlaufend zu noch aufkommenden Zweifelsfragen Stellung nehmen wird.


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