Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Firmenwagenüberlassung: Berücksichtigung vorteilsmindernder Aufwendungen

6. November 2023


Der BFH hat präzisiert, in welchen Fällen bei der Firmenwagenbesteuerung vorteilsmindernde Aufwendungen berücksichtigt werden können. Im Streitfall wurden dem Stpfl. zwei Firmenwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung der Fahrzeuge für außerdienstliche Fahrten wurde nach der 1 %-Regelung für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nach der 0,03 %-Methode ermittelt. In der Einkommensteuererklärung machte der Stpfl. Aufwendungen i.H.v. 645,16 € als Minderung des geldwerten Vorteils aus der Fahrzeugüberlassung geltend. Diese Aufwendungen entfielen auf die Absetzung für Abnutzung (AfA) für die Garage auf dem Privatgrundstück, in der die beiden überlassenen Fahrzeuge eingestellt worden waren.





Diese Minderung des geldwerten Vorteils lehnte das Finanzamt ab, was nun der BFH mit Entscheidung vom 4.7.2023 (Az. VIII R 29/20) bestätigte. Hierzu führt das Gericht aus:





–  Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Firmenwagens kann entweder nach der 1 %-Regelung oder mittels Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Beide vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Stpfl. hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden.





–  Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung, da insoweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Vorteil zuwendet.





–  An einem steuerbaren Vorteil des Arbeitnehmers fehlt es auch, soweit der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (nutzungsabhängige) Kraftfahrzeugkosten übernimmt. Hierunter fallen z.B. nach der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessene Kilometerpauschalen und Leasingraten, Treibstoffkosten und Versicherungsbeiträge. Auch wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung gemindert, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung leistet oder einen Teil oder die gesamten Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw übernimmt.





–  Vorliegend mindert die Garagen-AfA den geldwerten Vorteil aus der Überlassung der betrieblichen Fahrzeuge aber nicht, weil es an einer rechtlichen Verpflichtung des Stpfl. gegenüber seinem Arbeitgeber fehlt, die Fahrzeuge in der Garage unterstellen zu müssen. Vorteilsmindernde Nutzungsentgelte sind nur solche Aufwendungen, die (einschließlich der vom Arbeitnehmer zu tragenden Anschaffungskosten) für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu leisten sind. Der Arbeitnehmer muss sich insoweit gegenüber dem Arbeitgeber zur Tragung bestimmter Aufwendungen für das überlassene Fahrzeug verpflichten. Dies ist vorliegend aber nicht gegeben. Das Merkblatt des Arbeitgebers zur „Besteuerung der privaten Geschäftsfahrzeugnutzung“ enthielt nur die allgemein gehaltene Vorgabe, das Geschäftsfahrzeug sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu behandeln.





–  Bei der Garagen-AfA liegt auch keine vorteilsmindernde Einzelausgabe vor. Für die Anerkennung vorteilsmindernder Einzelausgaben und Fahrzeugkosten ist wie bei Nutzungsentgelten aber zusätzlich erforderlich, dass diese Kosten vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber „übernommen“ werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Kostentragung erfordert.





Handlungsempfehlung:





Trägt der Arbeitnehmer bestimmte Kosten des ihm zur Privatnutzung überlassenen Fahrzeugs, so muss dies mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Auch Garagen- und Stellplatzmieten können vorteilsmindernde Aufwendungen darstellen, sofern eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Kostentragung getroffen wird.


Zur Übersicht