Jahresabschluss zum 31.12.2021: Aktuelle Bilanzierungsfragen

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

6. Juni 2022


Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist zum Bilanzstichtag deren Werthaltigkeit vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung zu überprüfen. Zu prüfen sind Einzelwertberichtigungen, aber auch eine Anhebung der Pauschalwertberichtigungen. Hierzu muss eine konkrete Prüfung der Einzelbestände erfolgen und hinsichtlich der Pauschalwertberichtigung kann auch auf die wirtschaftliche Entwicklung von Branchen zurückgegriffen werden. Für die Bewertung sind grds. die Verhältnisse zum Bilanzstichtag maßgebend, so dass diese zu dokumentieren sind. Zur Dokumentation von Wertberichtigungen geeignet sind z.B. die erfolgten Zahlungserinnerungen/Mahnungen, eingeleitete gerichtliche Mahnverfahren, diesbezügliche Korrespondenz mit dem Kunden, Informationen über eingetretene Zahlungsschwierigkeiten oder gar die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.





Soweit zu einem vorhergehenden Bilanzstichtag eine Einzelwertberichtigung einer Forderung erfolgte, muss diese zum aktuellen Bilanzstichtag zwingend überprüft werden. Dies sollte ausreichend dokumentiert werden.





Hinweis:





Eine teilweise oder vollständige Uneinbringlichkeit der Forderung führt auch zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer.





Für die Forderungen, die nicht in eine Einzelwertberichtigung einbezogen werden, ist eine Pauschalwertberichtigung zu prüfen. Der Abschlagsatz ist aus Erfahrungen in der Vergangenheit abzuleiten, ggf. aber auch um aktuelle positive wie negative Entwicklungen in der Gesamtwirtschaft insgesamt und dem speziellen Kundenmarkt zu korrigieren. Dabei können aktuelle Branchenentwicklungen (Tourismus, Unterhaltung, Messebau) eine Rolle spielen.





Hinweis: Der angesetzte Pauschalwertberichtigungssatz muss sorgfältig hergeleitet und dieser Vorgang muss ausreichend dokumentiert werden. Eine Pauschalwertberichtigung führt nicht zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer.


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