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Fortgezahlte Beiträge zu einem Fitnessstudio trotz pandemiebedingter Schließung umsatzsteuerpflichtig?

13. Mai 2022


Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Beitragszahlungen an ein Fitnesscenter auch dann als der Umsatzsteuer unterliegende Entgelte anzusehen sind, wenn das Fitnesscenter auf Grund einer vorübergehenden, pandemiebedingten Schließung keine Nutzung seiner Räumlichkeiten anbieten kann.





Im Urteilsfall musste das Fitnessstudio gemäß der Landesverordnung in Schleswig-Holstein vom 17.3.2020 und vom 1.5.2020 auf Grund der Corona-Pandemie vom 17.3. bis zum 17.5. schließen. Der Betreiber reagierte auf die Schließung mit verschiedenen Ankündigungen. Es wurden den Kunden u.a. Gratismonate, Gratismonate zum Verschenken sowie Personaltraining zugesagt. Des Weiteren wurde eine Telefon-Hotline u.a. für Fragen zum Training eingerichtet sowie die Erreichbarkeit per Mail zugesichert. Auch wurden über die Social-Media-Kanäle Online-Kurse angeboten sowie Trainingspläne für Zu Hause erstellt.





Bereits im Voranmeldungsverfahren erklärte der Stpfl., dass die Anfang April vereinnahmten Mitgliedsbeiträge nicht in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erklärt worden seien, da diese auf Grund der Schließung ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien. Entsprechend werde auch für die Monate März und Mai verfahren. Das Finanzamt folgte den Angaben im Vorauszahlungsverfahren zunächst. Im Rahmen einer sich anschließenden Betriebsprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass es sich bei den weitergezahlten Beiträgen um der Umsatzsteuer zu unterwerfende Entgelte handele.





Das Schleswig-Holsteinische FG entschied nun mit Beschluss v. 14.2.2022 (Az. 4 V 17/21), dass im Streitfall hinreichende Gründe dafür sprechen, dass die Mitgliedsbeiträge trotz der vorübergehenden Schließung des Studios als Entgelt für der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen zu beurteilen sind. Insbesondere stehe der Annahme eines steuerbaren Leistungsaustauschs grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Leistungsempfänger bewusst freiwillig mehr bezahlt, als er nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis müsste. Ausnahmsweise könne nur dann ein nicht der Umsatzsteuer unterliegender Zuschuss angenommen werden, wenn die Zahlung lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll.





Auch spreche die widerspruchslose Weiterzahlung der Kunden dafür, dass sie das Angebot der Bonusmonate angenommen hätten. Das Finanzgericht kam im Streitfall insgesamt zu dem Schluss, dass die Fortzahlung der Beiträge ungeachtet der Bonusmonate jedenfalls in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den von dem Betreiber des Studios tatsächlich erbrachten Leistungen stand. Das auslösende Moment für die Fortzahlung der Beiträge stellte dabei ein Leistungsbündel dar, welches sich aus verschiedenen Elementen zusammensetzte und in einer inneren Verknüpfung zu den Zahlungen stand. Zu den Elementen gehörten zunächst die während der Schließzeiten erbrachten Leistungen, wie die einmal pro Werktag über die Social-Media-Kanäle einsehbaren Online-Kurse. Daneben trat der persönliche Onlineservice mit der Zurverfügungstellung von Trainingsplänen für zu Hause und die täglich von 10:00–14:00 Uhr eingerichtete Telefonhotline.





Hinweis:





Letztlich muss immer der konkrete Fall beurteilt werden. Insbesondere ist eine sorgfältige Dokumentation der jeweiligen Kommunikation gegenüber den Nutzern erforderlich.


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