Nach wie vor ist nicht abschließend geklärt, ob das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft durch eine selbst nur freiberuflich oder vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft zur Gewerbesteuerpflicht sämtlicher Einkünfte führt.
Das Finanzgericht Hamburg bestätigt mit Urteil vom 25.2.2021 (Az. 3 K 139/20) die Rechtsprechung des BFH, wonach die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft durch eine Freiberufler-Personengesellschaft bei dieser selbst nicht zur Gewerbesteuerpflicht führt. Im Urteilsfall handelte es sich um eine freiberuflich tätige Personengesellschaft, die eine geringfügige Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft hielt. Die Einkünfte aus der Beteiligung machten nicht einmal 0,2 % des Gesamtumsatzes der Stpfl. aus und lagen unterhalb des gewerbesteuerlichen Freibetrags.
Hinweis:
Gegen diese Entscheidung ist die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt worden. Zu beachten ist, dass die Entscheidung des BFH vom 6.6.2019 (Az. IV R 30/16), auf die sich das Finanzgericht stützt, von der FinVerw im Hinblick auf die gewerbesteuerlichen Aussagen der Entscheidung nicht über den entschiedenen Fall hinaus angewandt wird. Anders wäre im Übrigen der Fall einer gemischt tätigen Gesellschaft zu bewerten, wenn neben einer freiberuflichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeit auch eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. In diesem Fall liegen nach der Abfärbetheorie insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die auch der Gewerbesteuer unterliegen.