Ärzte können digitale Impfzertifikate auch dann ausstellen, wenn die Impfung zuvor an anderer Stelle, so bspw. in einem Impfzentrum, erfolgte. Fraglich ist nun, ob grds. die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten über eine vorgenommene COVID-19-Schutzimpfung durch Ärzte zu gewerblichen Einkünften oder bei Gemeinschaftspraxen zu einer gewerblichen Infektion, also zur Gewerblichkeit der gesamten Tätigkeit führt. Hierzu hat nun die FinVerw mit Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M v. 26.10.2021 (Az. S 2245 A-018-St 214) die bundeseinheitlich abgestimmte Auffassung bekannt gegeben. Danach gilt:
– Das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte stellt keine gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 15 EStG dar. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten ist lediglich eine (andere) Dokumentationsform (anstelle der/ergänzend zur bisherigen Dokumentation im „gelben“ Impfpass) über durchgeführte COVID-19-Impfungen. Sie ist untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z.B. Impfzentrum) vorgenommen wurde.
– Die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte (sowohl PCR- als auch Antigen-Tests) ist ebenfalls nicht als gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 15 EStG einzuordnen. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen medizinischen Fachrichtung der Ärzte. Unschädlich ist auch die Mithilfe anderer Personen (z.B. Arzthelferin/Arzthelfer) bei der Durchführung der Tests, wenn der Arzt weiterhin auch bei der Durchführung von Corona-Tests leitend und eigenverantwortlich tätig ist.
Hinweis:
Als gewerblich ist die Durchführung von Corona-Tests aber dann einzustufen, wenn der Arzt bei der Durchführung nicht mehr leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Insoweit können Fälle problematisch sein, bei denen in sehr großer Zahl Tests durchgeführt werden. Im Zweifel sollte jedes Testergebnis von dem leitenden Arzt bestätigt werden.