Mit seinem vorläufig nicht rechtskräftigen Urteil vom 7.10.2021 (Az. 4 K 1274/20, EFG 2022, 278) hat sich das FG Rheinland-Pfalz mit der Frage der freigebigen Zuwendung zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft bei vGA an die Personengesellschaft befasst. Dabei hat das FG entschieden,
– dass die Gewinnausschüttung einer GmbH, deren Anteile im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft als Gesellschafterin gehalten werden, ertragsteuerlich ausschließlich dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft zusteht.
– Sollte die Auszahlung des Gewinnbetrags im Einvernehmen aller Gesellschafter direkt an einen Gesellschafter erfolgen, so sei dieser Vorgang nicht im Sonderbetriebsvermögen dieses Gesellschafters, sondern im Gesamthandsvermögen zu erfassen.
– Fließe der Ausschüttungsbetrag im Einvernehmen aller Gesellschafter allein einem Gesellschafter persönlich zu, so stelle dies jeweils eine freigebige Zuwendung jedes einzelnen Gesellschafters i.S.d. § 7 ErbStG an den Bezieher des Ausschüttungsbetrags in der Höhe dar, die dem Anteil des zuwendenden Gesellschafters am Gesamthandsvermögen entspricht. Darin liege keine verfassungswidrige Doppelbelastung desselben Vorgangs mit Einkommen- und Schenkungsteuer.
Im konkreten Streitfall waren – verkürzt dargestellt – der Stpfl., seine Ehefrau und seine Eltern an einer KG beteiligt; die Kapitalbeteiligung des Stpfl. betrug 48 %. Die KG hielt im gesamten Jahr 2004 eine 100 %-Beteiligung an der F GmbH. Unternehmensgegenstand der F GmbH war u.a. der Handel mit Maschinen. Alleiniger Geschäftsführer der F GmbH war im Jahr 2004 der Vater des Stpfl. Im Jahr 2004 erwarb diese F GmbH von einem Maschinenhersteller eine hochpreisige Maschine, wobei der Vater des Stpfl. im Rahmen dieses Erwerbs „Schmiergeld“ bzw. eine „Rückvergütung“ durch eine zur Firmengruppe des Maschinenherstellers gehörende Gesellschaft in Gestalt der Zahlung auf ein Bankkonto in der Schweiz erhielt (ohne diesen Vorgang der F GmbH anzuzeigen). In 2013 verstarb der Vater des Stpfl., er wurde durch seine Frau (die Mutter des Stpfl.) beerbt.
Diese zeigte in 2014 mit zwei Selbstanzeigeschreiben in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen eine Zuwendung des Sohnes an den Vater i.H.v. 48 % des „Schmiergelds/Rückvergütung“ an, erklärte – neben verschiedenen, gleichgelagerten Fällen – auch eine vGA aus 2004 und wies zudem auf die mögliche Steuerbarkeit der disquotalen Zuweisung zum Verstorbenen nach dem ErbStG hin. In der Folge reichte die Witwe „rein vorsorglich“ eine Schenkungsteuererklärung ein, auf deren Basis das FA einen Schenkungsteuerbescheid erließ, gegen den die Witwe Einspruch einlegte. Sie führte u.a. aus, dass bei Vorliegen einer vGA daneben für eine Schenkungsteuerpflicht kein Raum sei. Nach ihrem Tod in 2019 wurde sie vom Stpfl. beerbt, der das Verfahren als Rechtsnachfolger fortführt. Das FA würdigte den Sachverhalt dahingehend, dass die KG von ihrer Tochtergesellschaft F GmbH eine vGA erhalten habe, die ihr als Alleingesellschafterin zu 100 % zuzurechnen sei. Allerdings sei die vGA den Gesellschaftern sodann inkongruent, d.h. nicht entsprechend der allgemeinen Gewinnverteilung, sondern allein dem Vater (Kommanditisten) zugerechnet worden. In Höhe des 48 %-Anteils des Stpfl. habe dieser seinem Vater eine unentgeltliche Zuwendung erbracht. Hierbei handele es sich um einen eigenständigen, von der Gewinnausschüttung zu unterscheidenden Vorgang der Vermögensverwendung. Da die Gesellschafter der KG den gesamten Vorgang gekannt und geduldet hatten, seien alle Merkmale einer freigebigen Zuwendung erfüllt.
Das FG hat die gegen den Schenkungsteuerbescheid gerichtete Klage als unbegründet zurückgewiesen: Die vGA sei zunächst dem Gesamthandsvermögen der KG zuzurechnen. Dass die vGA im Einverständnis aller Gesellschafter der KG dann zu 100 % dem (lediglich zu 20 % beteiligten) Vater zustehen sollte, stellte nach (schenkung)steuerlichen Grundsätzen eine anteilige unentgeltliche Zuwendung jedes Mitgesellschafters in der Höhe, die seiner jeweiligen Beteiligung an der KG entsprach, an diesen dar. Denn wenn sich die Beteiligung im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befinde, erhöhe eine vGA den von der Gesamthand erzielten Gewinn aus Gewerbebetrieb und stelle keine Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten dar. Eine vGA habe im Streitfall in Form der verhinderten Vermögensmehrung aus der F GmbH vorgelegen, da ein fremder Dritter z.B. die Zahlung der verfahrensgegenständlichen Kick-Back-Zahlung („Schmiergeld“) für den Einkauf einer Maschine durch die F GmbH direkt an die F GmbH verlangt hätte.
Hinweis:
Mit diesem Urteil führt das FG die Rechtsprechung des BFH fort, nach der einerseits bei einer Schenkung an eine Gesamthandschaft nicht die Gesamthandsgemeinschaft, sondern die einzelnen Gesamthänder als bereichert anzusehen sind und andererseits bei Erwerb „von“ einer Gesamthandsgemeinschaft der Bedachte bereichert und Zuwendender der durch die Zuwendung allein vermögensmäßig entreicherte Gesamthänder ist. Positiv kann dazu vermerkt werden, dass nicht die KG, sondern die anderen Gesellschafter die Schenker sind, was wegen der Steuerklasse bedeutsam ist. Dies gilt wie z.B. im Streitfall auch dann, wenn ein Gesellschafter zum Nachteil der Gesamthandsgemeinschaft eine vGA von einer Tochter-GmbH erhält (vorliegend in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung der GmbH).