Für Hauseigentümer

Fremdwährungsverlust bei Endtauschzahlung im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

15. März 2024


In der Vergangenheit wurden Immobilien nicht selten durch Kredite in ausländischer Währung finanziert, um von einem in dieser Währung niedrigeren Zinsniveau profitieren zu können. Nicht selten handelte es sich um CHF-Verbindlichkeiten. Über einen solchen Fall hatte nun der BFH zu entscheiden. Im Urteilsfall hatte eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG bei der Finanzierung eines Immobilienobjektes das Darlehen mit einem Zins-Währungs-Swap kombiniert und damit im Ergebnis erreicht, dass die günstigeren Zinskonditionen des Schweizer Kapitalmarktes genutzt werden konnten. Bei Beendigung des Zins-Währungs-Swaps ergab sich allerdings auf Grund der nachteiligen Änderung des Umtauschkurses ein Verlust.





Fraglich war nun, ob dieser Verlust steuerlich geltend gemacht werden konnte. Dies hat der BFH mit Entscheidung vom 20.6.2023 (Az. IX R 15/21) verneint. Die Veranlassung des aufgenommenen Darlehens durch die Erzielung der Vermietungseinkünfte war nicht strittig. Daher sind laufende Zahlungen im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps als Werbungskosten (Schuldzinsen) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, soweit sie auf den Unterschiedsbetrag zwischen den getauschten Zinssätzen entfallen und damit das Zinsänderungsrisiko absichern.





Dagegen sind Zahlungen, mit denen in der Folge eines Zins-Währungs-Swaps eingetretene Kursverluste im Rahmen der vereinbarten Endtauschzahlung ausgeglichen werden, soweit sie auf den valutierten Darlehens- und damit den Tilgungsbetrag der abgesicherten Verbindlichkeit entfallen, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Denn die Zahlung in der Folge des Fremdwährungsverlusts ist insoweit nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst. Die Mehraufwendungen infolge des Kursverlusts sind keine Schuldzinsen. Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögenssphäre.





Hinweis:





Dies bestätigt, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sorgfältig die Vermögensebene zu trennen ist.


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