Begrenzt auf das Jahr 2007 erfolgte für Gewinneinkünfte, also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit (vor allem Freiberufler) eine Begrenzung des Einkommensteuerspitzensatzes auf 42 %, wohingegen andere Einkünfte ab 250 000 € bzw. 500 000 € bei Zusammenveranlagung mit bis zu 45 % belastet wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat nun mit Beschluss vom 8.12.2021 (Az. 2 BvL 1/13) entschieden, dass diese auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist. Die Vorschriften bewirken eine nicht gerechtfertigte Begünstigung von Gewinneinkünften gegenüber den Überschusseinkünften. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2022 rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung zu treffen.
Gegen diese Regelung hatte sich ein Stpfl. gewandt, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. mehr als 1,5 Mio. € erzielte. Insoweit berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerfestsetzung den Spitzensteuersatz von 45 % (bei Zusammenveranlagung). Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage vor dem Finanzgericht haben die Stpfl. geltend gemacht, die Benachteiligung der Überschusseinkünfte gegenüber den Gewinneinkünften verstoße gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs für das Jahr 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht gibt nun dem Stpfl. Recht. Der Gesetzgeber muss bis spätestens 31.12.2022 eine Neuregelung schaffen.
Hinweis:
Abzuwarten ist, wie der Gesetzgeber reagiert. Eine rückwirkende Erhöhung des Steuersatzes für betriebliche Gewinne dürfte nicht zulässig und durchsetzbar sein. Mithin dürfte nur die Möglichkeit bestehen, die „Reichensteuer“-Differenz von drei Prozentpunkten rückwirkend zu beseitigen. Offen ist allerdings, ob hiervon dann alle Betroffenen profitieren oder nur solche Stpfl., die die Steuerfestsetzung für 2007 verfahrensrechtlich offengehalten haben.