Angesichts der aktuellen Situation werden es einige Geschäftsführer in Betracht ziehen, zur Entlastung „ihrer“ GmbH auf Gehaltszahlungen zu verzichten. Aus steuerlicher Sicht hängen an derartigen Gestaltungen je nach Einzelfall unterschiedliche Rechtsfolgen, die in der nachfolgenden Darstellung der gängigen Konstellationen kurz skizziert werden sollen; diese Darstellung kann eine individuelle Beratung natürlich nicht ersetzen.
Fremdgeschäftsführer – Stärkung der Liquidität: Zur Stärkung der Liquidität kann ein nicht an der GmbH beteiligter Geschäftsführer vorübergehend auf die Auszahlung seines bereits verdienten Gehalts verzichten – die GmbH baut dann eine Verbindlichkeit auf, die Ertragslage ist nicht betroffen, Lohnsteuer ist zu berücksichtigen. Da Zeitwertkonten für Fremdgeschäftsführer auch steuerlich anerkannt werden, kann insoweit sogar ein Zufluss beim Fremdgeschäftsführer vermieden werden (keine Lohnsteuer).
Fremdgeschäftsführer – Minderung der Aufwendungen: Zur Minderung der Aufwendungen kann ein nicht an der GmbH beteiligter Geschäftsführer auf bereits verdientes Gehalt verzichten. Insoweit führt der Verzicht zu einem Ertrag der Gesellschaft, was dann die Ertragslage der GmbH stärkt, die Lohnbesteuerung beim Fremdgeschäftsführer aber nicht rückwirkend beseitigt. Der (teilweise oder vollständige) Verzicht auf künftiges Gehalt stärkt die künftige Ertragslage, Lohnsteuer fällt nicht an.
Nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer – Stärkung der Liquidität: Zur Stärkung der Liquidität kann auch ein nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer vorübergehend auf die Auszahlung seines bereits verdienten Gehalts verzichten – die GmbH baut dann eine Verbindlichkeit auf, die Ertragslage ist nicht betroffen, Lohnsteuer ist zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass er nicht doch als beherrschend anzusehen ist, weil er zusammen mit einem anderen Minderheitsgesellschafter gleichgerichtet agiert (sog. gleichgerichtete Interessen). Die Finanzrichter gehen i.Ü. davon aus, dass ein fremder Geschäftsführer Gehaltsforderungen allenfalls für drei Monate stunden würde, dauert die Stundung durch den Gesellschaftergeschäftsführer länger, droht die Unterstellung von vGA betreffend den gesamten Lohnaufwand (weil die Vereinbarungen nicht wie vereinbart durchgeführt werden).
Nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer – Minderung der Aufwendungen: Zur Minderung der Aufwendungen kann ein nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer auf bereits verdientes Gehalt verzichten, was dann als Zuführung von Eigenkapital in die GmbH zu werten ist, die Lohnbesteuerung aber nicht rückwirkend beseitigt. Insoweit würde der bilanzielle Ertrag als verdeckte Einlage gewertet, welche die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöhen.
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer – Stärkung der Liquidität: Zur Stärkung der Liquidität kann auch ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer vorübergehend auf die Auszahlung seines bereits verdienten Gehalts verzichten – die GmbH baut dann eine Verbindlichkeit auf, die Ertragslage ist nicht betroffen, Lohnsteuer ist zu berücksichtigen. Eine solche Stundung des Gehalts wird steuerlich aber nur dann und insoweit anerkannt, als auch ein Fremdgeschäftsführer dies in der aktuellen Lage so vornehmen würde, z.B. um den Fortbestand der GmbH und damit seines Arbeitgebers zu sichern.
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer – Minderung der Aufwendungen: Zur Minderung der Aufwendungen kann ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer auf bereits verdientes Gehalt verzichten (nachträglicher Vergütungsverzicht), was als Zuführung von Eigenkapital in die GmbH zu werten ist, die Lohnbesteuerung aber nicht rückwirkend beseitigt. Es würde der bilanzielle Ertrag als verdeckte Einlage gewertet, welche die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöht. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern könnte die FinVerw einen Verstoß gegen das Durchführungsgebot sehen, so dass zu erwägen ist, einen Vergütungsverzicht gegen Besserungsklausel – in schriftlicher Form – aufzusetzen. Die Rspr. erkennt dies an, wenn der Besserungsfall hinreichend konkret umschrieben wird. Es muss im Voraus eine ernsthafte Abrede getroffen werden, die dann auch vereinbarungsgemäß durchgeführt wird; andernfalls droht auch für diesen Fall die Unterstellung von vGA betreffend den gesamten Lohnaufwand. Gehaltsverzicht im Voraus: Der (teilweise oder vollständige) Verzicht auf künftiges Gehalt stärkt die Ertragslage, Lohnsteuer fällt nicht an.
Hinweis:
Besondere Sorgfalt ist zudem geboten, wenn – was vorstehend nicht betrachtet wurde – auf Pensionsansprüche verzichtet werden soll.
Handlungsempfehlung:
In der Praxis sind also selbst mit einem Gehaltsverzicht Fallstricke verbunden, so dass unbedingt fachlicher Rat eingeholt werden sollte.