Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Geldwerter Vorteil der Beiträge zu einer Gruppenkrankenversicherung: monatlicher Zufluss und Sachbezugsfreigrenze

23. Mai 2023


Das FG Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, ob der geldwerte Vorteil der Arbeitnehmer aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherung laufend monatlich anteilig zufließt − und damit die Sachbezugsfreigrenze von aktuell 50 € genutzt werden kann − oder ob ein jährlicher Zufluss vorliegt.





Im Streitfall hatte eine GmbH, die über 300 Arbeitnehmer beschäftigt, mit einer Versicherungsgesellschaft eine betriebliche Gruppenversicherung für ihre Arbeitnehmer abgeschlossen. Versichert wurden Zusatzleistungen zur Krankenversicherung (Vorsorge, Reise, Zahnbehandlung, Zahnersatz). Die Stpfl. war Versicherungsnehmerin, Hauptversicherte waren die Arbeitnehmer der Stpfl. Die Teilnahme an der Gruppenversicherung muss für die einzelne Versicherung zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem die Zugehörigkeit zum versicherbaren Personenkreis begann. Nach den „Versicherungsbedingungen für die betriebliche KV-Auslandsreise-Krankenversicherung (Gruppenversicherung)“ müssen die Beiträge für die Versicherung als laufende Monatsbeiträge gezahlt werden. Sie waren als Monatsbeiträge kalkuliert. Wenn die Versicherungsnehmerin mehrere Monatsbeiträge im Voraus zahlte, erhielt sie einen Nachlass. Dieser betrug 4 % bei jährlicher Vorauszahlung.





Die Stpfl. unterrichtete ihre Arbeitnehmer mit Schreiben vom 14.6.2012 über die Möglichkeit zur Erlangung des Versicherungsschutzes. Ein Wahlrecht der Arbeitnehmer zwischen Versicherungsleistung und Geldzahlung war nicht vorgesehen. Die mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Arbeitsverträge enthielten keine Regelungen zur Gewährung von Krankenversicherungsschutz. Die Stpfl. leistete die Beiträge jährlich als Einmalzahlung. Sie beliefen sich je Arbeitnehmer auf Beträge zwischen 99,19 € und 432,92 €.





Das Finanzamt war nun der Auffassung, dass die geldwerten Vorteile aus der Gewährung des Versicherungsschutzes den Arbeitnehmern nicht laufend monatlich zufließen, sondern einmalig im Zeitpunkt der jährlichen Vorauszahlung an die Versicherungsgesellschaft. Somit sollte die Sachbezugsfreigrenze nicht zur Anwendung kommen.





Dies sieht das FG nun mit rechtskräftigem Urteil vom 21.10.2022 (Az. 10 K 262/22) anders. Es handele sich bei dem von der Stpfl. an deren Arbeitnehmer zugewandten Versicherungsschutz um laufenden Arbeitslohn, der den Arbeitnehmern regelmäßig und nicht einmalig im Kalenderjahr mit der Zahlung der Beiträge durch die Stpfl. an die Versicherungsgesellschaft zugeflossen sei. Im Zeitpunkt der jährlichen Beitragszahlung durch die Stpfl. hätte den Arbeitnehmern noch kein unentziehbarer Rechtsanspruch auf Versicherungsschutz für das Versicherungsjahr zugestanden. Er sei vielmehr abhängig vom Fortbestand des jeweiligen Dienstverhältnisses gewesen. Im Falle einer Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses sei auch der Versicherungsschutz entfallen.





Hinweis:





Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Besteuerung des Sachbezugs bei dem vergünstigten Erwerb einer Jahresnetzkarte (Jobticket), bei dem der Arbeitgeber sein Leistungsversprechen durch die Aushändigung des Fahrscheins einmalig erfüllt. In der Folge haben die Arbeitnehmer keine Ansprüche mehr gegen den Arbeitgeber, sondern nur noch gegenüber dem Verkehrsunternehmen, das die Beförderungsleistungen zu erbringen hat.





Dagegen hat der BFH entschieden, dass Sachbezüge auf Grund der Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm laufender Arbeitslohn sind, wenn der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, den teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt.





Entscheidend ist also, ob der Anspruch immer nur für einen Monat gewährt wird und entziehbar ist, z.B., wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet. Insoweit ist stets der jeweilige Einzelfall sorgfältig zu gestalten. Ggf. ist die steuerliche Behandlung mittels Lohnsteueranrufungsauskunft abzuklären.


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