Immer wieder steht die Gemeinnützigkeit von Vereinen oder besonderen Zwecken dienenden Kapitalgesellschaften in Frage. Dabei ist aber vielfach nicht unbedingt das tatsächliche Handeln der Körperschaft problematisch, sondern die Gemeinnützigkeit scheitert bereits an den formalen Anforderungen an die Vereinssatzung oder den Gesellschaftsvertrag. Die Abgabenordnung enthält insoweit genaue Vorgaben, die in der Satzung zwingend einzuhalten sind. Insbesondere gibt der Gesetzgeber den betroffenen Stpfl. Musterformulierungen an die Hand, die möglichst wörtlich in die Satzung übernommen werden sollten.
Im jüngst mit Urteil vom 26.8.2021 (Az. V R 11/20) vom BFH entschiedenen Fall genügte die Satzung nicht dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung, da sie keine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthielt.
Handlungsempfehlung: Nicht nur bei Vereinsneugründungen, sondern auch bei bestehenden Vereinen sollte regelmäßig eine Überprüfung der Satzung vor dem Hintergrund der steuerlichen Anforderungen erfolgen.