Mit Datum vom 25.6.2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG), das insbesondere eine viel diskutierte Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften beinhaltet, zugestimmt, so dass dieses damit überwiegend am 1.1.2022 in Kraft treten wird. Auf die damit eingeführte Option zur Körperschaftsteuer haben wir bereits hingewiesen. Für GmbH und ihre Gesellschafter sollen an dieser Stelle darüber hinaus zwei Änderungen hervorgehoben werden:
- Globalisierung der für die Umwandlung von Körperschaften maßgeblichen Teile des Umwandlungssteuergesetzes: Künftig sind neben Verschmelzungen auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich; die bislang weitgehende Beschränkung des UmwStG auf den EU/EWR-Wirtschaftsraum wird aufgehoben. Dadurch werden die Möglichkeiten für deutsche Unternehmen und ihre ausländischen Tochtergesellschaften maßgeblich erweitert, betrieblich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen steuerneutral durchzuführen.
- Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen durch die sog. Einlagelösung: Im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft soll Bürokratieaufwand verringert werden. Die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen werden durch ein einfacheres System, die sog. Einlagelösung, ersetzt. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen der an den Organträger abgeführte Gewinn, welcher aus der Handelsbilanz abgeleitet wird, von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist.
- Bisher bilanzierte der Organträger in der Steuerbilanz einen aktiven organschaftlichen Ausgleichsposten für in organschaftlicher Zeit verursachte Minderabführungen bzw. einen passiven organschaftlichen Ausgleichsposten für in organschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführungen. Mit der Bildung von steuerlichen Ausgleichsposten wird eine Doppel- oder Nichtbesteuerung im Falle der späteren Veräußerung der Organbeteiligung vermieden. Für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen nach dem 31.12.2021 erfolgt nun eine Umstellung auf die Einlagenlösung. Nunmehr regelt das Gesetz, dass
- organschaftliche Minderabführungen steuerlich als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln sind, so dass beim Organträger der Beteiligungsbuchwert der Organgesellschaft zu erhöhen ist und
- organschaftliche Mehrabführungen als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger gelten.
Hinweis:
Aus Sicht der Gestaltungspraxis ist festzustellen, dass die Einführung der Einlagelösung dazu führen wird, dass Steuerstundungsmöglichkeiten reduziert werden (z.B. bei sog. mittelbaren Organschaften). In organschaftlicher Zeit verursachte Minder- und Mehrabführungen werden zur Änderung des steuerlichen Buchwerts der Organbeteiligung führen.
Die Einlagelösung soll für Minder- und Mehrabführungen gelten, die nach dem 31.12.2021 erfolgen. Beim Organträger sind noch bestehende Ausgleichsposten für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen in dem Wirtschaftsjahr aufzulösen, das nach dem 31.12.2021 endet (§ 34 Abs. 6e KStG). Soweit es auf Grund dieser Auflösung bestehender passiver organschaftlicher Ausgleichsposten zu einem stpfl. Ertrag kommt, kann dieser über max. zehn Jahre verteilt werden.