Die bisherige Regelung der Verzinsung von Steuererstattungen und Steuernachzahlungen mit einem festen Zinssatz von 6 % war nicht verfassungsgemäß. Insoweit hatte das BVerfG dem Gesetzgeber eine Anpassung des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 aufgegeben. Nach dem im Juli 2022 beschlossenen Gesetz gilt:
– für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 gilt ein Zinssatz von 1,8 % p.a. und
– für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 bleibt es bei dem Zinssatz von 6 % p.a.
Die Umsetzung dieses Gesetzes, welche insbesondere die Prüfung und ggf. Korrektur bereits ergangener Zinsbescheide erfordert, erfolgt nunmehr, aber zeitlich in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Aktuell haben z.B. das FinMin Thüringen und die FinVerw Hamburg darauf hingewiesen, dass nun entsprechend geänderte Zinsbescheide ergehen.
Insoweit besteht gesetzlich verankerter Vertrauensschutz. Bei Stpfl., die bereits einen Bescheid mit einer Steuererstattung und einer Zinsfestsetzung unter Anwendung des ursprünglichen jährlichen Zinssatzes von 6 % erhalten haben, erfolgt keine Änderung und insoweit droht also keine Rückzahlung der erhaltenen Zinsen. Bei Mischfällen mit Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird die Vertrauensschutzregelung auf das Ergebnis der Neuberechnung angewendet. Nur wenn der Zins bisher noch nicht festgesetzt wurde, erfolgt dies mit dem neuen Zinssatz von 1,8 % jährlich.
Handlungsempfehlung:
Nun eingehende Zinsbescheide bedürfen einer sorgfältigen Prüfung.