a) Deutlich erweiterter Verlustrücktrag in 2021
Für Verluste der Jahre 2020 und 2021 gelten zeitlich befristet deutlich erweiterte Grenzen: Eine
GmbH kann bei der Körperschaftsteuer Verluste bis max. 10 Mio. € mit positiven Ergebnissen
des Vorjahres verrechnen. Diese erhöhten Grenzen gelten generell, sind also nicht etwa
beschränkt auf durch die Corona-Pandemie verursachte Verluste. Auch bspw. von der
Unwetterkatastrophe im Juli 2021 Betroffene können dies geltend machen. Ab dem Jahr 2022
gilt wieder die ursprüngliche Höchstgrenze für den Verlustrücktrag i.H.v. 1 Mio. €.
Insbesondere dann, wenn der Verlustrücktrag wegen zu geringer Einkünfte im Vorjahr nicht oder
nur geringfügig zur Anwendung kommt, sollten Unternehmen, die mit hohen Verlusten für 2021
rechnen, Möglichkeiten zur Einkünfte- bzw. Aufwandsverlagerung prüfen. Zu denken ist an
folgende Maßnahmen:
– Verbesserung des Ergebnisses der GmbH durch Verzicht des Gesellschafters auf Nutzungsoder
Tätigkeitsvergütungen bzw. Zinsen. Allerdings ist ein solcher Verzicht mit steuerlicher
Rückwirkung nicht möglich, da sonst die Qualifizierung als verdeckte Einlage droht und der
sich ergebende bilanzielle Ertrag vom steuerlichen Einkommen der GmbH in gleicher Höhe
wieder abgezogen wird. Aus Gesellschaftersicht gilt die Vergütung zudem dennoch als
zugeflossen. Der Verzicht sollte daher frühzeitig und mit Wirkung für künftige
Zahlungsverpflichtungen der GmbH erfolgen;
– Vorziehen gewinnrealisierender Vorgänge auf 2021, z.B. durch Veräußerungen im
Unternehmensverbund oder vorgezogene Abnahmen eines Auftrags;
– Verschieben von Aufwendungen, z.B. von Erhaltungs- oder Werbemaßnahmen, in das
Jahr 2022;
– Soweit dies im Einzelfall noch zulässig ist, können zur Ergebnisbeeinflussung u.U. auch
Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte anders als bisher ausgeübt werden. Spielräume
bieten sich insbes. im Bereich der Rückstellungen und bei der Bewertung des
Vorratsvermögens;
– Auch die bewusste Herbeiführung der Unverzinslichkeit eines Gesellschafterdarlehens kann
geprüft werden. Dies hat bei der GmbH einen Abzinsungsertrag zur Folge, welcher gegen den
Verlust gerechnet werden kann, wohingegen die spätere aufwandswirksame Aufzinsung der
Verbindlichkeit sich etwaig in Gewinnjahren vollzieht.
Hinweis:
Derartige Gestaltungen sollten stets unter Hinzuziehung steuerlichen Rats geprüft werden.
b) Stützungsmaßnahmen in der Krise und „Verlusttransfer“ auf die Gesellschafterebene
Grob skizziert kommen als typische Stützungsmaßnahmen die Zuführung von Eigenkapital bzw.
die Gewährung von Gesellschafterdarlehen, der Rangrücktritt, die verbilligte bzw. unentgeltliche
Nutzungsüberlassung wie auch die Herabsetzung von Tätigkeitsvergütungen und der Verzicht
auf Pensionsanwartschaften in Betracht.
Darüber hinaus könnte auch erwogen werden, etwaige Verluste auf den bzw. die Gesellschafter
zu verlagern („Verlusttransfer“). Überblicksartig könnten insoweit in Betracht kommen
– die Vereinbarung einer ertragsteuerlichen Organschaft (die insbesondere den Abschluss
eines Ergebnisabführungsvertrags voraussetzt),
– der Verzicht auf Vergütungsansprüche (und zwar vor deren Entstehung), die bei der GmbH
Betriebsausgaben und bei den Gesellschaftern Einkünfte sind, z.B. also
Geschäftsführergehälter oder Vergütungen für Nutzungsüberlassungen,
– die Verschmelzung gewinnträchtiger Unternehmen auf die Verlust-GmbH.
Problematisch ist eine Verlustsituation der Kapitalgesellschaft auch dann, wenn es zu einem
mehrheitlichen Anteilseignerwechsel kommen soll. Nach § 8c Abs. 1 KStG droht ein Wegfall des
Verlustvortrags sowie des laufenden Verlustes bis zum Zeitpunkt des maßgeblichen
Anteilseignerwechsels, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer
verlustbehafteten Kapitalgesellschaft auf einen Anteilserwerber oder auf eine Gruppe von
Anteilserwerbern mit gleichgerichteten Interessen übergehen.
Hinweis:
Nach wie vor ist diese Regelung verfassungsrechtlich umstritten. Im Einzelfall kann der Verlustuntergang
auch verhindert werden, wenn die Möglichkeit des fortführungsgebundenen Verlustvortrags genutzt werden
kann. Dieser kann nur geltend gemacht werden, wenn die Kapitalgesellschaft seit ihrer Gründung oder
zumindest seit dem Beginn des dritten Jahres, welches der Anteilsübertragung vorausgegangen ist,
ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält, nicht ihrerseits an einer Personengesellschaft
beteiligt ist oder aber die Stellung eines Organträgers im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen
Organschaft innehat. Voraussetzung für die Fortführung des Verlustvortrags mit der Möglichkeit der
Verrechnung in künftigen Jahren ist zudem, dass nach dem Anteilseignerwechsel u.a. ausschließlich
derselbe Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Begünstigt ist auch der Anteilserwerb zu Sanierungszwecken,
wobei von Seiten der FinVerw sehr hohe Anforderungen gestellt werden.
In solchen Fällen sollte stets rechtzeitig steuerlicher Rat eingeholt werden, um bestehende Möglichkeiten
zu prüfen.