Zahlreiche Steuerbefreiungen und Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeiten sind davon abhängig, dass der betroffene Arbeitslohn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Nach der Rechtsprechung (BFH v. 1.8.2019, Az. VI R 32/18) war – entgegen der damaligen Verwaltungsauffassung – die Zusätzlichkeitsvoraussetzung auch erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (sog. Lohnformwechsel). Diese Rechtsprechung hatte die FinVerw über den entschiedenen Fall hinaus nicht angewandt und darüber hinaus erfolgte mit Wirkung ab dem 1.1.2020 eine gesetzliche Festschreibung der damaligen Finanzverwaltungsansicht.
Nun teilt die FinVerw mit Schreiben vom 5.1.2022 (Az. IV C 5 – S 2334/19/10017 :004) mit, dass diese Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen bis zum 31.12.2019 angewendet wird. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn auch danach nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden kann, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wieder auflebt.
Hinweis:
Auch wenn dies die alte, nur bis zum 31.12.2019 betreffende Rechtslage betrifft, schafft dies Rechtssicherheit für diese Zeiträume und insoweit bestehende Streitfälle können zugunsten des Stpfl. gelöst werden.