Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb um bestimmte im Gesetz genannte Hinzurechnungen korrigiert. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Sechzehntel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen.
Strittig war nun, ob Lizenzzahlungen für die Überlassung von Sortenschutzrechten dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind. Die Stpfl. produzierte und vertrieb u.a. Saatgut. Für das verkaufte zertifizierte Saatgut war an den Züchter auf Basis einer „Produktions-, Vertriebs- und Lizenzvereinbarung“ eine Lizenzgebühr zu entrichten. Das Finanzamt war der Auffassung, dass dieser Lizenzaufwand der Hinzurechnung unterliege. Im Klageverfahren vertrat auch das Finanzgericht die Ansicht, dass die Zahlungen für die Überlassung des Sortenschutzrechts zum Inverkehrbringen des Vermehrungsmaterials geleistet worden seien und damit der Hinzurechnung unterlägen.
Die Stpfl. wandte hiergegen ein, dass es sich nicht um die Überlassung einer Lizenz gehandelt, sondern eine Übertragung des Wirtschaftsgutes auf sie stattgefunden habe und eine zeitliche befristete Überlassung nicht vorläge. Die Lizenzzahlung sei Kaufpreiszahlung.
Der Bundesfinanzhof bestätigte nun mit Urteil vom 19.12.2019 (Aktenzeichen III R 39/17), dass eine Überlassung vorliege und damit die Aufwendungen bei der Gewerbesteuer anteilig hinzuzurechnen seien. Entscheidend sei:
- Rechte in diesem Sinne sind Immaterialgüterrechte, d.h. subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition – ein Abwehrrecht – besteht. Als Rechte, die gegen Lizenzzahlung überlassen werden können, kommen wie im vorliegenden Fall auch die geschützten Rechte nach dem Sortenschutzgesetz in Betracht.
- Das Finanzgericht hat festgestellt, dass nach der Produktions-, Vertriebs- und Lizenzvereinbarung der Stpfl. vom Züchter das exklusive Recht zur Produktion und zum Vertrieb überlassen wird, wenn diese erklärt, die jeweilige Sorte in die Vermarktung aufzunehmen.
- Das Recht, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen und in den Verkehr zu bringen, wurde der Stpfl. auch zeitlich befristet gegen Lizenzzahlungen überlassen. Die zeitlich befristete Überlassung von Rechten steht im Gegensatz zur endgültigen Rechtsübertragung. Sie liegt vor, soweit und solange der Verbleib des Rechts beim Berechtigten ungewiss ist, etwa weil das Recht an den Übertragenden zurückfallen kann. Eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten liegt bereits vor, wenn bei Abschluss des Vertrags ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet. Für die Annahme einer zeitlichen Begrenzung genügt bereits das Vorhandensein gesetzlicher Kündigungsmöglichkeiten, die auf bestimmte Fälle beschränkt sind, oder die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in den Übertragungsvertrag.
- Dagegen liegt eine endgültige Übertragung vor, wenn das Recht dem Berechtigten mit Gewissheit endgültig verbleiben wird, ein Rückfall des Rechts kraft Gesetzes oder Vertrags nicht in Betracht kommt oder das wirtschaftliche Eigentum an dem Recht auf den Berechtigten übergeht, weil es sich während der vereinbarten Nutzungsdauer in seinem wirtschaftlichen Wert erschöpft (sog. „verbrauchende“ Rechtsüberlassung).
- Die Frage, ob es sich um eine zeitlich befristete oder um eine endgültige Überlassung von Rechten handelt, ist nach dem Vertrag und damit auch nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich bei Abschluss des Vertrags darstellen.
Hinweis:
Im Einzelnen kann die Abgrenzung zwischen einer Rechteüberlassung und einer Rechteübertragung schwierig sein. Im Einzelfall sind die vertraglichen Vereinbarungen sorgfältig zu würdigen.