In der Praxis vielfach angewendet wird das sog. Sportsponsoring. Dabei fördert ein Unternehmen einen Sportverein und erhält als Gegenleistung das Recht, Werbung zu betreiben, z.B. in Form von Trikot- oder Bandenwerbung oder auch in Form der Namensgebung für eine Sportstätte (z.B. „…..-Arena“). Vielfach liegen diesem Sportsponsoring umfangreiche Sponsoringvereinbarungen zu Grunde. Klar ist, dass die geleisteten Zahlungen auf Seiten des Unternehmers als Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn mindern. Nicht abschließend geklärt ist aber die Frage, ob diese Aufwendungen bei der Berechnung der Gewerbesteuer zu einer (anteiligen) Hinzurechnung führen. Die FinVerw vertritt hierzu die Auffassung, dass die einzelnen vereinbarten Leistungen separat zu bewerten sind. Die Überlassung von Banden für Werbezwecke sei z.B. als Vermietung von Werbeflächen zu werten und führe damit zu einer entsprechenden Hinzurechnung. Wird das Vereinslogo für Werbezwecke überlassen, handele es sich um die zeitlich befristete Überlassung einer Rechtsposition, die ebenfalls zu einer (wenn auch geringeren) Hinzurechnung bei der Berechnung der Gewerbesteuer führt.
Das Niedersächsische FG hat diese Auffassung der FinVerw nun mit Urteil v. 11.11.2021 (Az. 10 K 29/20) bestätigt. Das Gericht sieht den wirtschaftlichen Gehalt der streitigen Sponsoringvereinbarung nicht in einem Werbevertrag, sondern in einem Miet- oder Pachtvertrag über die Bandenflächen usw. Allerdings sei dies nur für den Einzelfall zu entscheiden. So sei insbesondere relevant, ob der Vertrag neben der Überlassung eines Werbeträgers weitere Leistungen umfasst und ob ggf. die Werbeleistung als solche im Vordergrund steht. Der im Urteilsfall zu beurteilende Sponsoringvertrag lässt sich nach Ansicht des Gerichts den Leistungspflichten nach trennen und enthält wesentliche Elemente eines Mietvertrages, soweit der Sportverein bzw. die Spielbetriebsgesellschaft dem Unternehmen Flächen (Bande, Pressekonferenzrückwand, Hallenboden) und Trikots sowie andere Bekleidungsstücke zumindest zeitweise überlässt, damit die Stpfl. dort ihr Firmenlogo zu Werbezwecken präsentieren kann. Auch vermittelt die Sponsoringvereinbarung dem Unternehmer ein zeitlich befristetes Recht zur Nutzung des Vereinslogos im Rahmen von eigenen Werbemaßnahmen. Hierauf entfallende Aufwendungen unterliegen der Hinzurechnung für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.
Hinweis:
Gegen dieses Urteil ist nun unter dem Az. III R 5/22 beim BFH die Revision anhängig, so dass die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt ist.