Für Personengesellschaften

Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit

22. Dezember 2022


Gewinne, die der Beendigung der werbenden Tätigkeit zuzuordnen sind, gehören bei natürlichen Personen und Personengesellschaften nicht zum Gewerbeertrag und unterliegen damit nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch dann, wenn eine Personengesellschaft ihre aktive Tätigkeit insgesamt veräußert und zu einer anderen Tätigkeit übergeht. Der dann erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer.





Über einen solchen Fall hatte nun der BFH zu entscheiden und hat dabei seine bisherige Rechtsprechung in einem wichtigen Detail geändert. Stark vereinfacht stellte sich der Urteilssachverhalt wie folgt dar: Streitig war, ob der im Jahr 2000 von einer GmbH & Co. KG aber erzielte Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt. Die GmbH & Co. KG ging einer umfangreichen gewerblichen Tätigkeit nach. Im Jahr 2000 verkaufte die GmbH & Co. KG im Rahmen eines Asset Deals sämtliche der gewerblichen Tätigkeit dienenden Wirtschaftsgüter unter Übertragung der Arbeits-, Miet- und Leasingverträge sowie der Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten an ein anderes Unternehmen, das den Geschäftsbetrieb der Stpfl. weiterführte. Letztlich behielt die GmbH & Co. KG eine Beteiligung zurück, aus der allerdings nur ein sehr geringer Beteiligungsertrag erwirtschaftet wurde. Auch die Komplementär-GmbH behielt eine eher unbedeutende Beteiligung zurück.





Nach dem Verkauf ihres Unternehmens beschränkte sich die Stpfl. auf das Halten der zwei Beteiligungen. Trotz der rein vermögensverwaltenden Tätigkeit erzielte sie als gewerblich geprägte Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte.





Das Finanzamt – und diesem folgend auch das Finanzgericht – wollte den Veräußerungsgewinn nun der Gewerbesteuer unterwerfen, da zwei Beteiligungen der bisherigen Tätigkeit zurückbehalten wurden und nun im Rahmen der vermögensverwaltenden Tätigkeit zum Einsatz kamen und die Stpfl. daher nicht alle stillen Reserven aufgedeckt habe. Dem widersprach der BFH mit Urteil v. 10.2.2022 (Az. IV R 6/19). Das Gericht stellt vielmehr heraus, dass





–  die Beurteilung, ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit erzielte Veräußerungsgewinn einer GmbH & Co. KG der Gewerbesteuer unterliegt, sich danach richtet, ob der „bisherige“ und der „neue“ Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind.





–  Dabei gilt in Änderung der Rechtsprechung, dass die Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in den „neuen“ Betrieb der Einstellung des „bisherigen“ Betriebs nicht entgegensteht. Der Gewinn aus der Veräußerung des bisher originär gewerblichen Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG ist daher nicht bereits dann dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem neuen vermögensverwaltenden Geschäftsbereich der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird.





Hinweis:





Für die gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung von Veräußerungsgewinnen kommt es anders als im Bereich der Einkommensteuer nicht notwendigerweise darauf an, dass alle stillen Reserven aufgedeckt werden. Die Nichtberücksichtigung dieser Gewinne hat ihren Grund darin, dass die Gewerbesteuer nur den durch den laufenden Betrieb anfallenden Gewinn erfasst. Veräußerungsgewinne sind daher selbst für den Fall, dass einkommensteuerrechtlich keine begünstigte Veräußerung oder Aufgabe gegeben ist, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden, wenn die Veräußerung zu einer endgültigen Einstellung der gewerblichen Betätigung des Veräußerers führt.





Handlungsempfehlung:





Auch wenn – zumindest bei natürlichen Personen als Mitunternehmer – die Belastung mit GewSt ganz weitgehend über die Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer wieder ausgeglichen wird, kann diese Frage eine ganz erhebliche materielle Bedeutung erlangen. Insoweit ist der Einzelfall sehr sorgfältig zu betrachten und rechtzeitig sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.


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