Im Streit stand die steuerliche Behandlung eines Sportlers. Dieser erwirtschaftete Einnahmen aus Sponsorenverträgen, die er als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelte. Daneben vereinnahmte dieser Zahlungen, die er von der Stiftung Deutsche Sporthilfe i.H.v. rund 6 517 € – bestehend aus einer Kader-Förderung (monatlich 300 €) sowie einer ab Juli 2014 in Teilbeträgen ausbezahlten Prämie für seinen Platz bei den Olympischen Spielen (monatlich 416,67 €) – erhalten hatte. Diese Einnahmen ordnete er – unter Berufung auf eine ältere Äußerung der FinVerw – den sonstigen Einkünften zu, denen er Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstellte. Das Finanzamt sah nun insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es liege eine einheitliche Tätigkeit vor.
Dieses Auslegungsergebnis der FinVerw hat der BFH nun mit Urteil vom 15.12.2021 (Az. X R 19/19) bestätigt. Entscheidend sei, dass die – an sich nicht steuerbare – sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehe. Daher bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb, so dass auch die Sporttätigkeit von der Steuerpflicht erfasst werde.
Ausdrücklich lehnt das Gericht den Ansatz von (pauschalen) Betriebsausgaben für sportbedingte Aufwendungen in Höhe der Zahlungen der Sportförderung ab. Bei einem Gewerbetreibenden sind tatsächliche Aufwendungen nach den allgemeinen für Betriebsausgaben geltenden Regeln anzusetzen. Der durch die sportliche Betätigung bedingte Nahrungsmittelmehrbedarf ist einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigungsfähig.
Hinweis:
Die FinVerw hat dies in älteren Erlassen großzügiger gesehen. Der BFH führt hierzu aber aus, dass sich der Stpfl. im Streitfall hierauf nicht berufen könne, da diese Verwaltungsauffassung auf einer unzutreffenden Gesetzesauslegung beruhe. Vorliegend war aber entscheidend – und dies ist dann im Einzelfall zu prüfen –, dass ein einheitlicher Gewerbebetrieb Sponsoring/Sporttätigkeit vorlag und in diesem Rahmen die Zahlungen der Sporthilfe steuerlich anzusetzen waren.