Die Rechtsform der GmbH & Co. KG, bei der regelmäßig allein die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist – als spezielle Form der Kommanditgesellschaft – in Deutschland weit verbreitet, da insoweit eine Personengesellschaft vorliegt, bei der keine natürliche Person mit ihrem gesamten Privatvermögen haftet/haften muss.
Der Komplementär-GmbH steht für die Übernahme der vollen Haftung eine entsprechende Vergütung zu, mit deren Höhe sich das Sächsische FG mit Urteil vom 19.7.2019 (Az. 6 K 1301/17, EFG, 2021, 268) befasst hat. Das Sächsische FG hat dabei rechtskräftig entschieden, dass die Haftungsvergütung einer Komplementär-GmbH, die nicht am Vermögen der GmbH & Co. KG beteiligt ist und die für ihre Aufwendungen aus der Geschäftsführung der KG gesonderten Ersatz erhält, dann angemessen ist, wenn sich die Vergütung an der Höhe einer dem Haftungsrisiko im Einzelfall entsprechenden Avalprovision orientiert. Marktübliche Avalprovisionen liegen bei 0,5 % bis 2,5 % der Haftungssumme. Als insoweit maßgebliche „Haftungssumme“ sei das Vermögen der GmbH anzusehen, da das wirtschaftliche Risiko der Komplementär-GmbH darauf beschränkt sei, für die Schulden der KG bis zur Höhe des GmbH-Vermögens einstehen zu müssen.
Hinweis:
Der Entscheidung kommt eine besondere praktische Bedeutung zu, da die Angemessenheit der Gewinnverteilung einer GmbH & Co. KG immer häufiger überprüft wird (dazu z.B. BFH v. 28.5.2020, IV R 11/18, BStBl II 2020, 641).