Grundsätzlich ist der Jahresabschluss unter der Prämisse der Fortführung des Unternehmens (Going Concern-Prämisse) aufzustellen. Von dieser Grundannahme ist (nur) in den Fällen abzuweichen, in denen für einen „überschaubaren Zeitraum“ davon auszugehen ist, dass die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit nicht mehr möglich ist. Noch nicht zwingend zur Abkehr von der Fortführungsannahme führen
– das Vorliegen von Insolvenzgründen oder
– das Einleiten eines Insolvenzverfahrens,
da auch dann die unternehmerische Tätigkeit fortgeführt werden kann. Jedoch ist dann eine Begründungspflicht des Kaufmanns für die Aufrechterhaltung der Fortführungsannahme anzunehmen.
In der aktuellen Lage muss die Frage, ob die Going Concern-Annahme aufrechterhalten werden kann, sehr sorgfältig abgewogen und dies entsprechend dokumentiert werden. Allein die behördlichen Einschränkungen für manche Branchen oder die Nichterreichbarkeit oder Nichtverfügbarkeit von Beschaffungs- oder Absatzmärkten müssen als Hinweise für eine mögliche Durchbrechung der Fortführungsprognose gewertet werden. Allerdings ist auch in der aktuellen Situation das insoweit bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis zu sehen: Grundsätzlich ist von einer Fortführung des Unternehmens auszugehen. So reichen Zweifel an der Überlebensfähigkeit des Unternehmens nicht aus, um die Bilanzierung unter Fortführungsgesichtspunkten aufzugeben, sondern die Fortführungsvermutung entfällt erst, wenn es objektiv fehlerhaft wäre, von der Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit auszugehen. Die Hürde ist also hoch.
Bestehen begründete Zweifel an der Fortführung des Unternehmens, so muss eine detaillierte Prognose über die weitere Entwicklung des Unternehmens aufgestellt werden. Im Mittelpunkt steht eine detaillierte Liquiditätsvorschau auf Basis einer Unternehmensplanung – insbesondere in Gestalt einer Produktions-/Absatzplanung. Umfang und Tiefe der Fortführungsprognose werden bestimmt durch Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit und die bestehenden Risiken im konkreten Fall. Bereits zugesagte oder zumindest ausreichend sichere Hilfen des Staates (z.B. Überbrückungshilfe) sind zu berücksichtigen.
Hinweis:
Kann ausnahmsweise nicht mehr von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen werden, so sind die Vermögenswerte grundsätzlich mit den bei der Liquidation des Unternehmens erzielbaren Werten anzusetzen. Diese Wertansätze liegen regelmäßig deutlich unter den Buchwerten.
– das Vorliegen von Insolvenzgründen oder
– das Einleiten eines Insolvenzverfahrens,
da auch dann die unternehmerische Tätigkeit fortgeführt werden kann. Jedoch ist dann eine Begründungspflicht des Kaufmanns für die Aufrechterhaltung der Fortführungsannahme anzunehmen.
In der aktuellen Lage muss die Frage, ob die Going Concern-Annahme aufrechterhalten werden kann, sehr sorgfältig abgewogen und dies entsprechend dokumentiert werden. Allein die behördlichen Einschränkungen für manche Branchen oder die Nichterreichbarkeit oder Nichtverfügbarkeit von Beschaffungs- oder Absatzmärkten müssen als Hinweise für eine mögliche Durchbrechung der Fortführungsprognose gewertet werden. Allerdings ist auch in der aktuellen Situation das insoweit bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis zu sehen: Grundsätzlich ist von einer Fortführung des Unternehmens auszugehen. So reichen Zweifel an der Überlebensfähigkeit des Unternehmens nicht aus, um die Bilanzierung unter Fortführungsgesichtspunkten aufzugeben, sondern die Fortführungsvermutung entfällt erst, wenn es objektiv fehlerhaft wäre, von der Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit auszugehen. Die Hürde ist also hoch.
Bestehen begründete Zweifel an der Fortführung des Unternehmens, so muss eine detaillierte Prognose über die weitere Entwicklung des Unternehmens aufgestellt werden. Im Mittelpunkt steht eine detaillierte Liquiditätsvorschau auf Basis einer Unternehmensplanung – insbesondere in Gestalt einer Produktions-/Absatzplanung. Umfang und Tiefe der Fortführungsprognose werden bestimmt durch Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit und die bestehenden Risiken im konkreten Fall. Bereits zugesagte oder zumindest ausreichend sichere Hilfen des Staates (z.B. Überbrückungshilfe) sind zu berücksichtigen.
Hinweis:
Kann ausnahmsweise nicht mehr von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen werden, so sind die Vermögenswerte grundsätzlich mit den bei der Liquidation des Unternehmens erzielbaren Werten anzusetzen. Diese Wertansätze liegen regelmäßig deutlich unter den Buchwerten.