Grenzgängerinnen/Grenzgänger sind Personen, die in einem Staat ihren Wohnsitz haben und sich i.d.R. jeden Tag als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ins Ausland begeben, um dort zu arbeiten. Die Frage des Lohnsteuerabzugs für solche Fälle wird in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den entsprechenden Ländern geregelt. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich werden Grenzgänger im Wohnsitzstaat besteuert. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer als Grenzgänger i.S.d. Doppelbesteuerungsabkommens eingestuft wird. Als Grenzgängerinnen/Grenzgänger im Sinne dieser Bestimmungen gelten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die (arbeits-)täglich grenzüberschreitend pendeln und deren Wohnsitz sowie Arbeitsplatz sich in Grenznähe befinden.
Mit Wirkung zum 1.1.2024 wird nun die Grenzgängerregelung zwischen Deutschland und Österreich geändert. Den Beschäftigten wird mehr Flexibilität hinsichtlich des Arbeitsortes zugestanden. Zukünftig erfüllen Personen bereits dann die Grenzgängereigenschaft, wenn sie in der Grenzzone arbeiten und dort ihren Hauptwohnsitz haben. Ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nicht mehr erforderlich. Arbeitstage im Home-Office sind daher von nun an keine schädlichen Tage i.S.d. Grenzgängerregelung mehr. Darüber hinaus wird die Grenzgängerregelung auch auf im öffentlichen Dienst Beschäftigte ausgedehnt. Die Bestimmung der Grenzzone wird zudem administrativ vereinfacht und geographisch leicht ausgeweitet.
Die Besteuerung im Wohnsitzstaat erfolgt, wenn der Arbeitnehmer
1. in der Nähe der Grenze seinen Hauptwohnsitz hat und
2. seine unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt.
Der Ausdruck „in der Nähe der Grenze“ umfasst die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt. Die Tätigkeit bzw. der Dienst wird in dieser Zone üblicherweise ausgeübt bzw. geleistet, wenn die Person während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der Nähe der Grenze tätig wird. Die Tage außerhalb der Zone dürfen zudem höchstens 20 % der tatsächlichen Arbeitstage im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses bzw. der Arbeits- oder Dienstverhältnisse während eines Kalenderjahres betragen.
Handlungsempfehlung:
In betroffenen Fällen ist der Lohnsteuerabzug für Grenzpendler – sowohl von Deutschland nach Österreich als auch umgekehrt – zu überprüfen. Die Arbeitstätigkeit kann bei Grenzpendlern ab dem 1.1.2024 in diesem Rahmen flexibler gestaltet werden.