Für Hauseigentümer

Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung

14. September 2021


Mit dem Begriff der sog. Betriebsaufspaltung wird eine besondere Art der Verflechtung zweier Unternehmen be-schrieben. Diese Verflechtung kann z.B. die Folge eines Aufspaltungsvorgangs sein, bei dem ein Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage, wie z.B. ein Grundstück oder Produktionsanlagen, an ein Betriebsunternehmen vermietet/verpachtet. In der „klassischen“ Variante der Betriebsaufspaltung wird die wesentliche Betriebsgrundlage von einer Personengesellschaft gehalten und der Gewerbebetrieb von einer Kapitalgesellschaft (insbes. einer GmbH) betrieben.





Das Instrument der Betriebsaufspaltung dient i.d.R. der Einschränkung des Haftungsrisikos, da die Kapitalgesellschaft (GmbH) als Betriebsunternehmen die betrieblichen Aufgaben/Risiken übernimmt, während das Besitzunternehmen werthaltige wesentliche Betriebsgrundlagen in seinem Vermögen hält und diese an die Betriebsgesellschaft verpachtet. Somit ist in einem ersten Schritt die für das Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlage dem Zugriff der Gläubiger der GmbH, die grds. nur mit ihrem eigenen Vermögen haftet, entzogen.





Steuerlich setzt die Annahme einer Betriebsaufspaltung die sachliche sowie die personelle Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem originär gewerblichen Betriebsunternehmen voraus. Dabei ist es für die Begründung einer Betriebsaufspaltung und deren steuerliche Konsequenzen nicht relevant, ob die Betriebsaufspaltung gezielt herbei-geführt wurde oder ob sie zufällig entstanden ist. Die Annahme einer Betriebsaufspaltung führt jedenfalls dazu, dass die originär vermögensverwaltende Tätigkeit des Besitzunternehmens in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert wird, dann also gewerbliche Einkünfte vorliegen.





Vor diesem Hintergrund hat der BFH mit seinem Urteil vom 17.11.2020 (Az. I R 72/16) klargestellt, dass die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch dann zur Anwendung kommen, wenn ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegenes Grundstück an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft verpachtet. In diesem Fall liegt hinsichtlich des Besitzunternehmens eine originäre gewerbliche Tätigkeit vor.





Der BFH hat es für entscheidend gehalten, dass der „einheitliche geschäftliche Betätigungswille“, der hinter dem Besitzunternehmen einerseits und der Betriebsgesellschaft andererseits steht (personelle Verflechtung), die Vermie-tungstätigkeit des Besitzunternehmens deutlich von einer „normalen“ Vermietung mit der Folge abhebt, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Besitzunternehmens von einer originär gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG auszugehen ist. Auf dieser dogmatischen Grundlage gebe es aber keinen sachlichen Grund, bei der Qualifikation der Einkünfte des Besitzunternehmens danach zu differenzieren, ob sich das im Streitfall überlassene Geschäftsgrundstück aus Sicht des Besitzunternehmens vor oder hinter der Landesgrenze befindet.





Im Streitfall lag die Besonderheit vor, dass Eigentümerin der Grundstücke und der Anteile an der Betriebskapital-gesellschaft eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung mit Sitz im Inland war. Insoweit hatte sich die Frage gestellt, ob die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S.d. § 14 AO gehalten wurde. Dies hat der BFH auf Grund des Vorliegens der Betriebsaufspaltung und damit originär gewerblicher Einkünfte bejaht.


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