Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Grenzüberschreitende Organschaft: Begriff der negativen Einkünfte

25. Mai 2022


Die sog. körperschaftsteuerliche Organschaft bietet neben anderen Vorteilen insbesondere die Möglichkeit, Verluste der Organgesellschaft (einer Kapitalgesellschaft) mit steuerlicher Wirkung beim Organträger (einer Kapital- oder Personengesellschaft) geltend zu machen (also Gewinne und Verluste innerhalb eines Konzerns – zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft – zu verrechnen). Die Organschaft setzt für ihre Anerkennung neben der sog. finanziellen Eingliederung, die beim Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an den Anteilen an der Organgesellschaft erfordert, grundsätzlich auch den Abschluss und die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags (Ergebnisabführungsvertrag) voraus.





Notwendige Voraussetzung für die Anerkennung einer Organschaft ist u.a., dass negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt bleiben, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des BFH vom 12.10.2016 (Az. I R 92/12, BStBl II 2022, 123) zu sehen, mit dem der BFH entschieden hat, dass negative Einkünfte des Organträgers in diesem Sinne nur dann vorliegen, wenn bei diesem nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft ein Verlust verbleibt.





Dazu hat das BMF mit Datum vom 14.1.2022 (BStBl I 2022, 160) einen sog. Nichtanwendungserlass veröffentlicht, d.h., diese Auslegung des Begriffs der negativen Einkünfte ist nach Auffassung der FinVerw nicht über den entschiedenen Urteilsfall hinaus allgemein anzuwenden. Die FinVerw vertritt – gegen die Rechtsprechung – weiterhin die Auffassung, dass insoweit jeweils isoliert auf die Einkünfte des Organträgers und auf die Einkünfte der einzelnen Organgesellschaften abzustellen ist.





Hinweis:





Die rechtliche Situation bleibt damit unbefriedigend, weil in einschlägigen Praxisfällen nicht allein auf die günstige Rechtsprechung verwiesen werden kann, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach der Rechtsweg beschritten werden muss, der immer auch ein „Restrisiko“ beinhaltet, selbst wenn der BFH seine Auffassung mit dem o.g. Urteil vom 12.10.2016 klar und überzeugend abgeleitet hat.


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