Die Begünstigungsvorschrift des § 6a GrEStG sieht vor, dass für bestimmte Rechtsvorgänge (Umwandlungen, Einbringungen, andere Erwerbsvorgänge) die Grunderwerbsteuer nicht erhoben wird, auch wenn im Zuge der Rechtsvorgänge Grundstücke auf andere Rechtsträger übertragen werden. Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass die unter das Gesetz fallenden Erwerbsvorgänge zwischen herrschenden Unternehmen und abhängigen Gesellschaften oder zwischen von einem herrschenden Unternehmen abhängigen Gesellschaften verwirklicht werden (sog. Konzernklausel) – und die begünstigten Rechtsvorgänge grundsätzlich durch Umwandlungen veranlasst sind.
Vor diesem Hintergrund ist nun der Beschluss des FG Münster v. 3.5.2022 (Az. 8 V 246/22 GrE) zu sehen, mit dem das FG – explizit gegen die Auffassung der FinVerw – entschieden hat, dass bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft diese Begünstigungsvorschrift des § 6a GrEStG tatsächlich Anwendung findet, Grunderwerbsteuer also nicht erhoben wird.
Im konkreten Streitfall war der Stpfl. N Alleineigentümer mehrerer Grundstücke im Bezirk des FA, die er im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens mit dem Gegenstand Vermietung und Verpachtung von Gewerbeobjekten und Betriebsausstattung hielt. Er war als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen. Mit Vertrag vom 17.3.2021 gliederte er sein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva gemäß §§ 152, 158 ff., 123 ff. UmwG auf die im Zuge der Ausgliederung gegründete N-GmbH aus. Hinsichtlich der zum Teil zum Betriebsvermögen und zum Teil zum Privatvermögen gehörenden Grundstücke wurden im Zuge der Ausgliederung zur Neugründung jeweils zwei entsprechende Miteigentumsanteile begründet und der „betriebliche Miteigentumsanteil“ auf die N-GmbH übertragen. Mitübertragen wurden auch die Anteile an der A GmbH, die Alleingesellschafterin weiterer, teils grundbesitzender Kapitalgesellschaften war.
Das FA ging von einer Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG aus. Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid legte die N-GmbH Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Das FG Münster hat im vorliegenden Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids bejaht. Die Anwendung des § 6a GrEStG sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil Herr N als Einzelunternehmer beteiligt war. „Unternehmen“ würde im Rahmen des § 6a GrEStG alle Rechtsträger umfassen, die wirtschaftlich tätig sind. Herrschendes Unternehmen könne jedes Unternehmen unabhängig von der Rechtsform sein, also Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaft sowie natürliche und juristische Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Aus dem Begriff „Unternehmen“ lasse sich nicht herleiten, dass für die Anwendung des § 6a GrEStG die Beteiligung an den abhängigen Gesellschaften im Betriebsvermögen gehalten werden müsste. Dies gelte auch für die Konstellation des Streitfalls, in der ein Einzelunternehmen im Wege der Ausgliederung zur Neugründung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werde.
Hinweis:
Da nun der BFH mit dem Streitfall befasst ist, ist die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam zu beobachten.