Reform der Grundsteuer: Ermittlung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 steht bevor

Grundsteuererklärung durch den Grundstückseigentümer

10. Februar 2022


Kern des weiteren Ablaufs ist die Feststellung der Grundsteuerwerte. Basis hierfür sind die Feststellungserklärungen, die jeder Grundstückseigentümer für das einzelne Grundstück abgeben muss. Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen folgende Angaben erforderlich: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1.1.2022.





Bewertet wird das einzelne Grundstück. Als Grundstück gelten auch





–  das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück,





–  ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden,





–  jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie





–  jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden.





Hinweis:





Auf Grund der Grundsteuerreform ist jeder Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Eigentümer einer Eigentumswohnung müssen ebenfalls eine Feststellungserklärung einreichen. In Erbbaurechtsfällen ist der Erbbauberechtigte zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (z.B. Garagen) ist der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet. Besonders hinzuweisen ist darauf, dass das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück für Zwecke des Grundsteuerwerts nur eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Wertermittlung erfolgt in der Form, als ob die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde, und die Zurechnung betrifft nur den Erbbauberechtigten.





Damit trifft auch nur den Erbbauberechtigten und nicht etwa den Eigentümer des Erbbaurechtsgrundstücks die Grundsteuerlast.





Die Abgabe der Erklärung wird allerdings voraussichtlich erst ab dem 1.7.2022 erfolgen können. Hierüber wird die FinVerw noch informieren. Die Abgabefrist soll nach aktuellem Stand bereits am 31.10.2022 enden. Vorgesehen ist, dass diese Erklärungen über die Steuer-Onlineplattform ELSTER der FinVerw abgegeben werden können. Ebenso werden Softwareanbieter spezielle Software anbieten, um die Erklärung mit möglichst wenig Aufwand erstellen und abgeben zu können. Zwingend muss eine elektronische Abgabe der Erklärung erfolgen.





Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Die Grundsteuermessbescheide sind die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Den Städten und Gemeinden stellt das Finanzamt die Daten elektronisch zur Verfügung, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind. Anhand dieser Daten ermittelt dann abschließend die Stadt bzw. Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer und teilt diese dem Grundstückseigentümer in einem Grundsteuerbescheid mit.





Hinweis: Zwar wird die Abgabe der Grundsteuererklärungen voraussichtlich erst ab 1.7.2022 möglich und auch erforderlich sein, dennoch ist es ratsam, mit der Vorbereitung der Erklärung frühzeitig zu beginnen. Dies insbesondere deshalb, weil zum einen das Zusammentragen der verschiedenen erforderlichen Daten recht aufwendig werden wird und zum anderen voraussichtlich nur ein recht kurz bemessener Zeitraum bis zur spätestmöglichen Abgabe verbleiben wird.


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