Ist der Ertrag eines bebauten Grundstücks um mindestens 50 % gemindert und hat der Grundstückseigentümer diese Minderung nicht zu vertreten, so kann bei der jeweiligen Gemeinde ein Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer gestellt werden. Der Erlassantrag für das Kalenderjahr 2022 ist bis zum 31.3.2023 (Ausschlussfrist) zu stellen. Insoweit sieht das Gesetz zwei Erlassstufen vor:
– Ist der Ertrag um mehr als 50 % gemindert, so wird die Grundsteuer i.H.v. 25 % erlassen und
– ist der Ertrag um 100 % gemindert, so wird die Grundsteuer i.H.v. 50 % erlassen.
Entscheidend ist, dass der Vermieter die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat. Beispiele sind:
– trotz nachweislicher Vermietungsbemühungen steht das Objekt leer;
– die Miete fällt (teilweise) wegen Zahlungsschwierigkeiten des Mieters aus.
Handlungsempfehlung:
Für den Einzelfall ist zu prüfen, ob der Vermieter die Minderung des Mietertrags zu vertreten hat und falls dies verneint werden kann, sollte ein Erlassantrag gestellt werden.