Für Personengesellschaften

Grundstücks-GmbH & Co. KG: Auch geringfügige gewerbliche Tätigkeit schließt Freistellung von der Gewerbesteuer aus

15. November 2023


Vermögensverwaltende Tätigkeiten, wie die Verpachtung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes, unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dies ist aber grds. anders bei einer GmbH & Co. KG, die kraft Rechtsformgestaltung stets gewerbliche Einkünfte erzielt, und zwar unabhängig von ihrer Tätigkeit, und damit auch stets der Gewerbesteuer unterliegt. Um dieses Ungleichgewicht auszugleichen, ist im Gewerbesteuergesetz vorgesehen, dass solche Gesellschaften, die ausschließlich auf Grund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, eine sog. erweiterte Kürzung beantragen können, bei der die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer freigestellt werden.





Allerdings ist zu beachten, dass diese erweiterte Kürzung nur unter sehr engen Bedingungen bewilligt wird. Gewährt wird diese nur Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern. Dagegen schließt eine – auch noch so geringfügige – gewerbliche Tätigkeit die erweiterte Kürzung aus. Hiervon wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn es sich bei einer solchen Tätigkeit um eine Nebentätigkeit handelt, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dient und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden kann. Dies umfasst insbesondere den Betrieb zwingend notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter, so z.B. die Unterhaltung zentraler Heizungsanlagen, Wasch- und Trockenmaschinen, Gartenanlagen u.Ä. oder z.B. die Überlassung eines Schwimmbades, sofern dieses ausschließlich den Mietern zur Verfügung steht.





Hinweis:





Seit dem Jahr 2021 wurden die unschädlichen Tätigkeiten ausgedehnt auf die Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder, sofern die Leistungen gegenüber Mietern erbracht werden und die Einnahmen nicht mehr als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes betragen. Auch geringfügige Einnahmen (höchstens 5 %) aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern aus anderen Tätigkeiten, wie der Überlassung von Betriebsvorrichtungen, sind unschädlich. Die erlaubten Nebentätigkeiten verhindern zwar die erweiterte Kürzung nicht, unterliegen dieser selbst jedoch nicht, sodass eine partielle Gewerbesteuerpflicht besteht.





Sonstige gewerbliche Tätigkeiten schließen die gewerbliche Grundstückskürzung insgesamt aus. Dies gilt auch dann, wenn die gewerbliche Tätigkeit äußerst geringfügig ist. Dies hat der BFH nun mit Entscheidung vom 15.6.2023 (Az. IV R 6/20) nochmals bekräftigt. Im Streitfall erzielte die GmbH & Co. KG umfangreiche Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien. Kritisch – und letztlich dann auch schädlich für die erweiterte Grundstückskürzung – war aber folgende Tätigkeit: In den Streitjahren betrieb die Gesellschaft an dem jeweils ersten Adventswochenende für drei Tage vier Weihnachtsmarktstände auf einem Weihnachtsmarkt. Hieraus wurden Gewinne erzielt, welche in der Buchhaltung der Gesellschaft verbucht wurden und dann aber an einen gemeinnützigen Verein als Spende weitergegeben wurden.





Der BFH bestätigt, dass es sich bei dem Betrieb der Stände auf dem Weihnachtsmarkt um eine gewerbliche Tätigkeit handelte. Insoweit handelt es sich auch nicht etwa um eine kürzungsunschädliche Nebentätigkeit zur Grundstücksverwaltung. Vielmehr liege eine die erweiterte Kürzung insgesamt ausschließende gewerbliche Tätigkeit vor. Unerheblich sei, dass diese Tätigkeit nur geringfügig war. Der Gesetzgeber habe bei der erweiterten Grundstückskürzung ausdrücklich ein strenges Ausschließlichkeitsgebot normiert und die ausnahmsweise kürzungsunschädlichen Tätigkeiten abschließend im Gesetz aufgezählt. Insoweit kann auch keine etwaige Geringfügigkeitsgrenze beansprucht werden. Auch die Weitergabe der erzielten Gewinne als Spende half nicht, da dies lediglich die Verwendung der Gewinne aus der gewerblichen Tätigkeit darstellte.





Handlungsempfehlung:





Dies verdeutlicht, dass die erweiterte Grundstückskürzung nur unter sehr engen Voraussetzungen gewährt wird. Diese sind in der Praxis dringend zu beachten. Eine noch so geringfügige gewerbliche Tätigkeit – außerhalb der ausnahmsweise unschädlichen Tätigkeiten – gefährdet die erweiterte Grundstückskürzung insgesamt und führt damit zu einer Belastung mit Gewerbesteuer.


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