Den GmbH-Geschäftsführer trifft die Pflicht, für eine fristgerechte Anmeldung und Abführung der von der GmbH geschuldeten Lohnsteuer zu sorgen. Er haftet als gesetzlicher Vertreter einer GmbH (§ 69 i.V.m. § 34 AO), soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind.
Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des BFH vom 14.12.2021 (Az. VII R 32/20) zu sehen, mit dem der BFH seine ältere Rechtsprechung aufgegeben und entschieden hat,
– dass die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH begründet, was auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer gelte.
– Bei der pauschalierten Lohnsteuer handele es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer.
Im konkreten Streitfall hatte eine GmbH-Geschäftsführerin, die schon seit der Gründung alleinige Gesellschafterin war, gegen Haftungsbescheide wegen Lohnsteuer geklagt. Zuvor war im Zuge einer Außenprüfung festgestellt worden, dass für von der GmbH erstattete (teilweise steuerpflichtige) Verpflegungsmehraufwendungen und für die private Nutzung eines Firmen-Kfz durch die Stpfl. keine Lohnsteuer angemeldet, einbehalten und abgeführt worden war. Das FA führte im Einvernehmen mit der GmbH eine pauschale Nachversteuerung durch und setzte im März 2018 entsprechend Lohnsteuer fest. Die Stpfl. hatte da schon (nämlich am 25.1.2018) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt, am 1.2.2018 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Weil die Forderungen von der GmbH jedoch nicht beigetrieben werden konnten, nahm das FA die Stpfl. mit drei Haftungsbescheiden vom 10.10.2018 in Haftung.
Der BFH hat die Klage der Geschäftsführerin abgewiesen und ausgeführt, dass Nichtanmeldung und Nichtabführung der Lohnsteuer auf einer zumindest grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten der Stpfl. als Geschäftsführerin beruht.
Zahlungsschwierigkeiten der GmbH änderten weder etwas an der Pflichtenstellung des GmbH-Geschäftsführers noch würden sie dessen Verschulden bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ausschließen. Reichten die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) nicht aus, so dürfe der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und müsse aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.
Es komme im Streitfall nicht auf den Fälligkeitszeitpunkt der pauschalierten Lohnsteuer laut Nachforderungsbescheid (hier: März 2018) an, sondern auf die Pflichtverletzung durch Nichtanmeldung und Nichtabführung der Lohnsteuer zu den gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten. Denn auch die pauschale Lohnsteuer sei die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer.
Hinweis:
Die Stpfl. konnte sich im Streitfall auch nicht durch den Hinweis entlasten, dass sie einen steuerlichen Berater beauftragt hatte, da ein Geschäftsführer nicht blind auf die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch den Dritten vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten dürfe. Unklar blieb dabei, ob der Steuerberater überhaupt von den Sachverhalten (private Kfz-Nutzung durch die Stpfl., Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen an Arbeitnehmer) Kenntnis hatte. Auch die Bestellung des Insolvenzverwalters entlastete die Stpfl. im Streitfall nicht, da in der Krise der Gesellschaft den Geschäftsführer erhöhte Pflichten treffen; er müsse nach Auffassung des BFH zumindest dokumentieren können, dass er die Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Abgabentilgung erfragt habe.