Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil v. 11.6.2021 (Az. 5 K 2380/19) entgegen der Auffassung der FinVerw entschieden, dass Kosten einer alleinstehenden Seniorin für ein Hausnotrufsystem auch dann als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt sind, wenn sie nicht im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohneinrichtung anfallen.
Im Urteilsfall wohnte die 77 Jahre alte Stpfl. in einem eigenen Haushalt. In den Streitjahren 2016 und 2017 war sie einem Hausnotrufsystem angeschlossen, dessen Leistungen sich im Streitfall wohl auf die Herbeiholung eines Rettungsdienstes im Notfall beschränkten. Strittig war, ob die Kosten für dieses Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommensteuer steuerbegünstigt sind.
Das FG hat zu Gunsten der Stpfl. entschieden. „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ seien solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Das von der alleinstehenden Stpfl. gebuchte Notrufsystem stelle eine haushaltsnahe Dienstleistung in diesem Sinne dar. Durch das Notrufsystem werde sichergestellt, dass die Stpfl. in Notsituationen (Sturz, Übelkeit etc.) rasch Hilfe durch den automatisch informierten Notdienst erhält. Die Herbeiholung eines Rettungsdienstes erfolge sonst typischerweise im Familienverbund, womit insbesondere die notärztliche Versorgung sichergestellt werde.
Handlungsempfehlung:
Gegen dieses Urteil des FG Baden-Württemberg ist nun die Revision beim BFH anhängig, so dass die Rechtsfrage noch nicht endgültig geklärt ist. In vergleichbaren Fällen sollte geprüft werden, ob unter Hinweis auf dieses Urteil die Steuer-mäßigung beantragt wird.