Die Regelungen des § 8b KStG sollen – verkürzt dargestellt – eine Mehrfachbelastung mit Körperschaftsteuer für die Fälle vermeiden, in denen z.B. eine Mutter-GmbH von ihrer Tochter-GmbH (an der sie zu mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist) Gewinnausschüttungen erhält, da es sich insoweit um bereits versteuertes Einkommen der Tochter handelt. Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes gehören. Solche Veräußerungsgewinne sind auf der Ebene der veräußernden Mutter-GmbH steuerfrei. Damit verbunden ist im Gegenzug, dass Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem solchen Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen sind.
Vor diesem Hintergrund hat das FG München mit seinem rechtskräftigen Urteil v. 20.10.2025 (Az. 7 K 1764/21) zu Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen, die ab einer Beteiligungshöhe des darlehensgebenden Gesellschafters von mehr als 25 % nach § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. KStG entsprechend behandelt werden, entschieden, dass stille Beteiligungen regelmäßig i.S. des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG n.F. einem Darlehen „wirtschaftlich vergleichbar sind“. Das FG urteilte ebenso Folgendes:
– Maßgebend für den von § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG geforderten Drittvergleich, wonach Gewinnminderungen bei fremdüblicher Gestaltung des Darlehens bei der Einkommensermittlung dennoch berücksichtigt werden, sei nicht nur der Zeitpunkt der Darlehensgewährung (bzw. des Eingehens der wirtschaftlich vergleichbaren Rechtshandlung). Vielmehr müsse auch ein „Stehenlassen“ einer Fremdfinanzierung bei Kriseneintritt dem Drittvergleichsmaßstab standhalten. Durch das „Stehenlassen“ tätige der Gesellschafter eine weitere Finanzierungsentscheidung, die von der ursprünglichen Finanzierungshandlung isoliert zu betrachten sei.
– Eine fremdübliche stille Beteiligung falle mit Absinken der Kapitalbeteiligung unter den Schwellenwert des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG („mehr als ein Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital“) aus dem Anwendungsbereich des Abzugsverbots nach § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. KStG heraus. Ein „Stehenlassen“ der stillen Beteiligung in einer späteren Krise könne dann zu keiner Hinzurechnung von Gewinnminderungen gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG mehr führen.
– Die Höhe der Hinzurechnung einer Gewinnminderung i.S. des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei einer zunächst fremdüblichen stillen Beteiligung bestimme sich nach deren Wert im Zeitpunkt des schädlichen „Stehenlassens“.
– Die aus einer stillen Beteiligung resultierenden Vergütungsansprüche teilen, so das FG München, im Regelungskontext der § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG nicht automatisch das Schicksal der zugrunde liegenden Vermögenseinlage. Vielmehr seien die Vermögenseinlage und die aus der Einlage resultierenden Vergütungsansprüche („Zinsforderungen“) rechtlich eigenständig zu behandeln.
– Die Qualifizierung der Nichtdurchsetzung von Vergütungsansprüchen („Zinsforderungen“) aus einer stillen Beteiligung als wirtschaftlich vergleichbare Darlehensgewährung i.S. des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG n.F. setzt nach Feststellung des FG voraus, dass diese Ansprüche Gegenstand einer eigenständigen darlehensgleichen (Fremd-)Finanzierungsvereinbarung werden. Dabei sei erforderlich, dass die Vergütungsansprüche bei Vereinbarung werthaltig sind und die Gesellschaft in der Lage gewesen wäre, diese insoweit zu begleichen. Ferner müsse der stundende Gesellschafter mit der Intention handeln, die durch seine Stundung freigewordenen Finanzmittel dem Schuldner als Eigenkapitalersatz zur Verfügung zu stellen. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer darlehensähnlichen Finanzierung i.S. des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG n.F. liege – anders als beim Drittvergleich nach § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG n.F. – beim FA.
Im konkreten Fall hatte eine Kapitalgesellschaft (die als offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach dem UBGG anerkannt war) Wertminderungen auf stille Beteiligungen an der Tochter-GmbH geltend gemacht, die das FA nicht anerkannte. Das FG München hingegen hat der Klage – mit den vorstehend skizzierten Überlegungen – vollumfänglich stattgegeben.
Hinweis:
Diese Entscheidung des FG München betrifft auf den ersten Blick (nur) das Kerngeschäft der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (Venture Capital), deren Finanzierung insbesondere von sog. Start-up-Unternehmen regelmäßig auch die Vereinbarung stiller Beteiligungen mit der Tochtergesellschaft erfordern.
Für alle anderen Unternehmensverbindungen sind die Rechtsgrundsätze dieser Entscheidung (gerade auch mit Blick auf die Möglichkeit der Aufteilung des Wertverlustes beim „Stehenlassen“) aber auch über die Unternehmensbeteiligungsgesellschaften hinaus bei entsprechenden Finanzierungen wie folgt relevant:
– Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG dürfen Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigt werden.
– Zu den Gewinnminderungen i.S. des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung (oder einer stillen Beteiligung) oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.
– Dieses Abzugsverbot ist jedoch nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte.
– Maßgebend für diesen Drittvergleich ist vielmehr vorrangig die Bonität der Tochter-GmbH; dabei kann ein Drittvergleich auch dann gelingen, wenn keine Sicherheiten gestellt wurden.
In konkreten Praxisfällen sollte daher sorgfältig auf eine entsprechende Dokumentation der wirtschaftlichen Situation (Bonität) geachtet werden – ebenso auf die Berechnung der „schädlichen“ Beteiligungsschwelle von „mehr als einem Viertel“ am Stammkapital, bei der auch mittelbare Beteiligungen zu berücksichtigen sind.