Auch für 2021 gilt die zeitlich befristete Regelung zur Home-Office-Pauschale. Danach kann ein
pauschaler Betrag für jeden Tag, an dem der Stpfl. seine betriebliche oder berufliche Betätigung
ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, als Werbungskosten (bzw. bei
Gewerbetreibenden und Freiberuflern als Betriebsausgaben) abgezogen werden. Der Abzug
dieser Home-Office-Pauschale kann unabhängig vom Vorhandensein eines steuerlich
berücksichtigungsfähigen häuslichen Arbeitszimmers erfolgen und ist zeitlich auf die Jahre 2020
und 2021 begrenzt. Die Pauschale beträgt für jeden Kalendertag 5 €, höchstens insgesamt
600 € im Jahr.
Hinweis:
Steuerliche Auswirkung hat diese Home-Office-Pauschale allerdings bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit nur dann, wenn mit anderen Werbungskosten zusammen der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 € im Jahr überschritten wird. Andererseits kann diese Pauschale
auch dazu beitragen, dass andere tatsächlich angefallene Werbungskosten, wie bspw. Kosten für
Arbeitsmittel (Fachliteratur, EDV-Ausstattung, Büromaterial etc.) oder z.B. Fortbildungskosten, nun
berücksichtigungsfähig werden, da insgesamt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird. Geltend
gemacht werden kann die Home-Office-Pauschale nur in der Einkommensteuererklärung. Gegebenenfalls
ist also eine Veranlagung zur Einkommensteuer zu beantragen. Es sollte eine formlose Aufstellung der
Tage gemacht werden, an denen die Tätigkeit ausschließlich im Home-Office ausgeübt wurde.
Hinsichtlich der Geltendmachung der Home-Office-Pauschale gelten folgende
Rahmenbedingungen:
– Soweit die zeitlichen Abläufe hinsichtlich der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers
bzw. des Home-Office nicht lückenlos dokumentiert worden sind, reichen „schlüssige
Angaben“ aus. Letztlich wird die Frage, inwieweit Nachweise für die Berücksichtigung eines
häuslichen Arbeitszimmers vorgelegt werden müssen oder ob eine Schlüssigkeitsprüfung,
z.B. anhand bereits vorhandener Angaben aus dem Vorjahr, ausreicht, im Einzelfall im
Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung entschieden. Empfehlenswert ist
jedenfalls, für eine ausreichende Dokumentation zu sorgen. Insoweit sind auch Weisungen
des Arbeitgebers zur Nutzung der Büroräume bzw. zum Home-Office („Hygienekonzept“)
hilfreich.
– Für die Geldendmachung der Home-Office-Pauschale ist die beim Arbeitszimmer geltende
Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ nicht erforderlich. Generell gelten insoweit nicht die
strengen Anforderungen des häuslichen Arbeitszimmers im steuerlichen Sinne. Das heißt die
Home-Office-Pauschale kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Tätigkeiten
bspw. in einer „Arbeitsecke“, am Küchentisch o.Ä. ausgeübt werden.
– Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die
Home-Office-Pauschale nicht abgegolten. Vielmehr können solche Kosten nach den üblichen
Regelungen als Werbungskosten angesetzt werden.
– Da die Home-Office-Pauschale nur an Tagen abgezogen werden kann, an denen der Stpfl.
seine Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der
häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, kommt ein Abzug von
Fahrtkosten (für Fahrten Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, Reisekosten) an diesen Tagen
nicht in Betracht. Wird der Stpfl. nicht ausschließlich zu Hause betrieblich oder beruflich tätig,
weil er z.B. auch eine andere Betätigungsstätte aufsucht, kann er die Entfernungspauschale
oder die dadurch entstehenden Reisekosten geltend machen. Der Ansatz der
Home-Office-Pauschale scheidet für diese Tage aus. Dies verdeutlicht auch, dass die
Home-Office-Pauschale nicht zwingend Vorteile bringt, da diese geringer sein kann als die
Entfernungspauschale.
– Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
(z.B. Jahres- und Monatsfahrkarten) können als Werbungskosten geltend gemacht werden,
soweit diese die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen.
Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen
Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann
aber auf Grund der Tätigkeit im Home-Office nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Die
Aufwendungen sind nicht auf einzelne Arbeitstage aufzuteilen.
Andererseits bestehen aktuell aber auch Vereinfachungen für die Fälle, in denen ein häusliches
Arbeitszimmer besteht:
– Der Abzug von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers erfordert, dass dem Arbeitnehmer
„kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Dies ist in der Zeit vom 1.3.2020 bis
31.12.2021 auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes
(Vermeidung von Kontakten mit Kollegen) zu Hause gearbeitet, die Entscheidung über das
Tätigwerden im Home-Office der Stpfl. auch ohne eine ausdrückliche (schriftliche) Anweisung
des Auftraggebers/Arbeitgebers getroffen hat und er damit der Empfehlung der
Bundesregierung/der Länder gefolgt ist.
– Während der Corona-Pandemie gilt folgende Annahme: Verfügt der Stpfl. über ein dem
Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer und erbringt er seine
berufliche/betriebliche Betätigung während der Corona-Pandemie ausschließlich oder
überwiegend in seinem häuslichen Arbeitszimmer, wird für die qualitative Beurteilung der
Betätigung eine mindestens gleichwertige Arbeit wie beim bisherigen Arbeitsplatz
angenommen. Bei zeitlich überwiegender Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt dann
der Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer.
Bei der Prüfung sind unverändert alle betrieblichen und beruflichen Betätigungen
(Gesamttätigkeit) zusammen zu beurteilen. Das ermöglicht während der Corona-Pandemie,
wenn ein dem Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers entsprechendes Zimmer benutzt
wird, bei zeitlich überwiegender Tätigkeit in diesem den vollen Werbungskostenabzug.
Handlungsempfehlung:
Für die Steuererklärung 2020 und 2021 ist daher für den Einzelfall zu prüfen, ob Kosten eines häuslichen
Arbeitszimmers als Werbungskosten angesetzt werden können.