Vereinbaren geschiedene Eheleute in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, dass der in Bezug auf eine Versorgungszusage des Ehemanns zu Gunsten der Ehefrau durchgeführte interne Versorgungsausgleich in der Weise rückgängig gemacht werden soll, dass die Versorgungszusage wieder in voller Höhe gegenüber dem Ehemann zu erfüllen ist und erhält die Ehefrau im Gegenzug dafür eine werthaltige Gegenleistung, erzielt sie keine steuerbaren Einkünfte, wenn ihr aus dem übertragenen Anrecht noch kein fälliger Anspruch zustand. Das hat der BFH mit Urteil vom 10.10.2023 (Az. IX R 15/22) entschieden. Mithin lösen diese Vorgänge noch keine steuerlichen Folgen aus.
Im Urteilsfall bestand zu Gunsten des Ehemanns eine Versorgungszusage einer GmbH. Im internen Versorgungsausgleich als unmittelbare Folge der Ehescheidung wurde dieser Anspruch zur Hälfte der Ehefrau zugesprochen. In der sodann zwischen den Eheleuten abgeschlossenen Ehefolgevereinbarung erfolgte insoweit wieder eine vollständige Zuordnung zum Ehemann und im Gegenzug erhielt die Ehefrau entsprechende werthaltige Gegenstände (so das Miteigentum an zwei Grundstücken).
Der BFH bestätigte, dass die Ehefrau aus der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung keine steuerbaren Einkünfte erzielt hat. Es liegen weder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit noch aus einem privaten Veräußerungsgeschäft vor. Ebenso wenig wurde die Ehefrau für entgangene Einnahmen entschädigt.
Arbeitslohn floss schon deshalb nicht zu, weil der Versorgungsanspruch gegenüber der GmbH unverändert blieb. Mithin konnte auch kein Zufluss des Versorgungsanspruchs gegeben sein. Die Stpfl. hat auch nicht über einen fälligen Anspruch verfügt und dadurch den Lohnzufluss bewirkt. Es bestand kein fälliger Anspruch gegen die GmbH. Darüber hinaus erfolgte zwar im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung zumindest wirtschaftlich eine Zurückübertragung der Versorgungsanwartschaft auf den Ehemann, für ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft in Bezug auf die auf die Ehefrau übertragenen Miteigentumsanteile an den Grundstücken fehlte es jedoch an einer Anschaffung der Anwartschaft, da die Stpfl. diese unentgeltlich erworben hatte.
Handlungsempfehlung:
In der Praxis können solche Scheidungsfolgevereinbarungen also ohne Steuerbelastung vereinbart werden. Im konkreten Fall sollte aber stets rechtlicher und steuerlicher Rat eingeholt werden.