Für Unternehmer und Freiberufler

Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe: Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw

9. August 2021


Betriebe, deren Gewinn im Vorjahr die Grenze von 200 000 € nicht überschritten hat, können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewinnmindernd Investitionsabzugsbeträge bilden. Bei erfolgter Investition kann zudem eine Sonderabschreibung vorgenommen werden. Begünstigt sind insoweit nur Investitionen in Wirtschaftsgüter, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.





Der Nachweis der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung (mindestens 90 %) ist insbesondere bei Fahrzeugen zu beachten, die vom Unternehmer auch für private Zwecke genutzt werden. Die Sonderabschreibung kann in diesen Fällen nur genutzt werden, wenn der private Nutzungsanteil die Grenze von 10 % der Gesamtnutzung nicht übersteigt. Der betriebliche Nutzungsanteil ist nachzuweisen. Aktuell hat der BFH mit Urteil vom 15.7.2020 (Az. III R 62/19), welches am 1.4.2021 veröffentlicht wurde, klargestellt, dass für diesen Nachweis kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlich ist. Vielmehr können auch andere Beweismittel herangezogen werden. So können die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags bzw. einer Sonderabschreibung auch vorliegen, wenn die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung berechnet wird, die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung aber durch andere Aufzeichnungen belegt werden kann.





Handlungsempfehlung:





Der BFH hat keine Aussagen dazu getroffen, welche Beweismittel zum Nachweis der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung geeignet sind. Im Grundsatz dürften alle Aufzeichnungen geeignet sein, die die betriebliche Nutzung hinreichend präzise belegen. Eine Bindung an die Vorgaben für die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs zur Vermeidung der 1 %-Regelung bei der Bemessung der Sachentnahme besteht jedenfalls ausdrücklich nicht.


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