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Investitionsabzugs- betrag/Sonderabschreibung nach § 7g EStG

21. Januar 2021

Für zukünftige Investitionen haben kleinere bis mittelgroße Betriebe die Möglichkeit, steuerlich einen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen. Hierbei können im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags (höchstens drei Jahre vor der geplanten Anschaffung oder Herstellung) bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden. Im Jahr der Anschaffung ist der Investitionsabzugsbetrag aufzulösen und dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Sonderabschreibungen sind zudem im Jahr der Anschaffung oder Herstellung möglich. Durch dieses Vorgehen entsteht im Ergebnis eine Verschiebung der Steuerlast und somit eine Förderung der Investitionstätigkeit. Dabei sind bereits beschlossene und geplante Gesetzesänderungen zu beachten:


[mk_custom_list icon_color="/wp-content/uploads/2016/09/favicon.ico" margin_bottom="30" align="none"]Aktuell verlängerte Reinvestitionsfristen

  • Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde als Reaktion auf die Corona-Pandemie die Investitionsfrist um ein (Wirtschafts-)Jahr verlängert. Das heißt, wenn die dreijährige Investitionsfrist nun eigentlich am 31.12.2020 enden würde, kann die Investition auch noch in 2021 erfolgen, so dass die bestehenden Investitionsabzugsbeträge dann aktuell noch bestehen bleiben können.


Vorgesehene Erweiterung des Anwendungsbereichs
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind umfangreiche Änderungen zum Investitionsabzugsbetrag vorgesehen. Nach derzeitigem Stand betrifft dies folgende Aspekte:

  • Der Investitionsabzugsbetrag soll bereits ab dem Jahr 2020 auf 50 % (derzeit: 40 %) der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten angehoben werden. Die Sonderabschreibung soll bei 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten bleiben.

  • Die begünstigten Investitionen sollen um Anschaffungen von abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erweitert werden.

  • Der Investitionsabzugsbetrag wird auch ermöglicht für Wirtschaftsgüter, die vermietet werden sollen. Unklar ist, ob es bei der bisherigen Voraussetzung einer fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung der Wirtschaftsgüter bleiben wird.

  • Der Anwendungsbereich soll sowohl für Bilanzierer als auch für Einnahmen-Überschussrechner einheitlich durch eine Gewinngrenze von 150 000 € bestimmt werden. Damit würde die Größe des Betriebsvermögens keine Rolle mehr spielen.

  • Weiterhin sollen bei Personengesellschaften im Gesamthandsvermögen gebildete Investitionsabzugsbeträge nur in diesem verwendet werden können und Entsprechendes soll auch für das Sonderbetriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers gelten. Diese Änderung ist gegen die Rechtsprechung des BFH gerichtet.


Handlungsempfehlung:
Die genaue Ausgestaltung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten. Dennoch kann schon jetzt von einer Ausweitung der Möglichkeiten der Bildung von Investitionsabzugsbeträgen ausgegangen werden. Vorteilhaft ist dies allerdings nur dann, wenn entweder für 2020 positive Ergebnisse erwartet werden, die dann durch die Bildung des Investitionsabzugsbetrags gemindert werden können, oder ein gebildeter Investitionsabzugsbetrag zu einem höheren Verlustrücktrag in das Jahr 2019 und insoweit zu Steuererstattungen führt.
Die Möglichkeiten der sinnvollen Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags erfordert eine mehrjährige Steuerplanung. Insoweit wird die Einholung steuerlichen Rats empfohlen. Die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags erfolgt nicht in der Bilanz, sondern mit der Steuererklärung, wobei diese Daten elektronisch an die FinVerw übermittelt werden müssen.[/mk_custom_list]
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