Jahresabschlusspublizitätspflichten für vom Juli-Hochwasser 2021 Betroffene
Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Internetseite u.a. Hinweise für solche Unternehmen veröffentlicht, die vom Juli-Hochwasser 2021 betroffen sind. Besonders praxisrelevant ist dabei die Feststellung, dass die durch die Finanzbehörden gewährten Fristverlängerungen zur Abgabe von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen nicht zu einer Aussetzung bzw. Verlängerung bei der Offenlegungspflicht des § 325 HGB führen. Es gilt also,
– dass die gesetzlichen Pflichten zur Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen grundsätzlich auch für die Unternehmen gelten, die vom Hochwasser betroffen sind,
– dass insoweit auch eine Verlängerung der Fristen für die Offenlegung nicht möglich ist, dass aber eine Mitteilung von Unternehmen, die vom Hochwasser betroffen sind, „im Verfahren berücksichtigt“ werden solle. Es sei zu erläutern, in welchem Umfang das Unternehmen vom Hochwasser betroffen (und deshalb an der Offenlegung gehindert) ist. – Für offene Vollstreckungsforderungen könne beim Bundesamt für Justiz i.Ü. schriftlich die zeitlich befristete Stundung der Forderungen beantragt werden; auch insoweit seien konkrete Erläuterungen erforderlich.
Hinweis (BfJ zu Hochwasserschäden):
Verstöße gegen die Offenlegungspflichten werden im Grundsatz nach § 335 Abs. 1 und § 1a HGB mit einem Ordnungsgeld sanktioniert. Nach § 335 Abs. 5 Satz 1 HGB ist allerdings im Falle einer unverschuldeten Behinderung auf Antrag beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Ergänzender Hinweis
(BfJ zur COVID-19-Pandemie): Auf seiner Homepage hat das Bundesamt für Justiz zudem Ende Dezember 2021 bekannt gegeben, dass es – bedingt durch die andauernde Pandemie – „gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten“ wird.