Mit dem JStG 2020 hat der Gesetzgeber die umstrittene Regelung des § 17 Abs. 2a EStG – entgegen anderslautender Vorschläge der Ausschüsse und des Bundesrats – nicht gestrichen. Das heißt, dass die erst mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („JStG 2019“ vom 17.12.2019, BGBl. I 2019, 2451) geschaffene gesetzliche Normierung von (nachträglichen) Anschaffungskosten im Bereich der Veräußerung privat gehaltener Anteile an Kapitalgesellschaften bestehen bleibt. Mit dieser Neuregelung hatte der Gesetzgeber in 2019 auf die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung reagiert – die frühere Rechtsprechung sollte und soll fortgeführt werden, wonach nachträgliche Anschaffungskosten weit verstanden wurden und insbesondere auf Basis des gesellschaftsrechtlichen Eigenkapitalrechts auch Darlehensverluste und Bürgschaftsregressforderungen bei § 17 EStG abzugsfähig waren, wenn diese eigenkapitalersetzend waren bzw. eine Krise der Gesellschaft vorlag.