Die im Jahr 2019 erfolgte Kapitalmaßnahme der Air Liquide S.A. wurde von den depotführenden Banken teilweise aus steuerlicher Sicht falsch abgebildet. Teilweise buchten die depotführenden Kreditinstitute für die „jungen“ Aktien die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag ein. Außerdem wurde in gleicher Höhe ein steuerpflichtiger Kapitalertrag abgerechnet. Nach Feststellung der FinVerw liegen aber die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vor.
In dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11.6.2020 wird nun aufgeführt, wie eine erforderliche Korrektur der Anschaffungskosten der Aktien erfolgt:
- Befinden sich die Aktienbestände noch unverändert im Kundendepot, werden die Anschaffungskosten von dem depotführenden Kreditinstitut korrigiert. Konkret sind die Anschaffungskosten der Altaktien auf die mit der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis zu übertragen. In gleicher Höhe sind die Anschaffungskosten der „Altaktien“ zu mindern. Zur Korrektur der einbehaltenen Kapitalertragsteuer erhält der Kunde eine Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt. In dieser bestätigt das Kreditinstitut, dass es lediglich eine Anschaffungskostenkorrektur vorgenommen hat. Die Prüfung und ggf. Erstattung der anlässlich der Kapitalmaßnahme einbehaltenen Kapitalertragsteuer erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2019 durch das zuständige Wohnsitz-Finanzamt.
Hat das depotführende Institut eine Anschaffungskostenkorrektur durchgeführt, sind im Rahmen der Veranlagung vorzulegen:
- die Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts über die vorgenommene Korrektur,
- die Jahressteuerbescheinigung des depotführenden Kreditinstitutes für 2019 und
- die Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Kreditinstitut im Jahr 2019.
Wurden die Aktien in der Zwischenzeit teilweise oder vollständig veräußert oder haben Depotüberträge auf andere Kreditinstitute stattgefunden, sind die Anschaffungskosten ausschließlich im Wege der Veranlagung zu korrigieren. Um die tatsächlichen Anschaffungskosten im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen, hat der Stpfl. vorzulegen:
- die Jahressteuerbescheinigung des depotführenden Kreditinstitutes für 2019,
- die Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Kreditinstitut im Jahr 2019,
- Belege über den Kauf- und Verkauf der Aktien und
- Depotauszüge 2019 und 2020, die das Vorhandensein/Nichtvorhandensein der Aktienbestände belegen.
Handlungsempfehlung:
Stets ist diese Kapitalmaßnahme also im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2019 zu berücksichtigen. Ist die Einkommensteuerveranlagung 2019 bereits bestandskräftig, kann eine geänderte Festsetzung im Billigkeitsweg beantragt werden.