Kinderbetreuungskosten können steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen – und betragsmäßig i.H.v. 2/3 der Aufwendungen, maximal 4 000 € je Kind und Jahr – als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Anderseits sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen lohnsteuerfrei. Der BFH hat nun mit Beschluss vom 14.4.2021 (Az. III R 30/20) das Verhältnis beider Regelungen zueinander klargestellt. Danach gilt:
- Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen.
- Der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Stpfl. tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird.
- Der Stpfl. wird durch Beiträge in dem Umfang nicht belastet, die der Arbeitgeber hierfür durch einen zweckgebundenen Zuschuss gewährt.
Im Urteilsfall wendeten die verheirateten Stpfl. für den Kindergarten ihrer Tochter Kosten i.H.v. 926 € (ohne Ver-pflegung) auf. Von seinem Arbeitgeber hatte der Stpfl. einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 € erhalten. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Stpfl. 926 € als Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten geltend. Das Finanzamt kürzte die abziehbaren Kinderbetreuungskosten wie folgt:
Aufwendungen Kindergarten | 926,00 € |
abzüglich steuerfreier Arbeitgeberzuschuss | 600,00 € |
verbleiben | 326,00 € |
davon 2/3 abziehbar | 218,00 € |
Der BFH bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamtes. Die Stpfl. seien nur in Höhe des um den steuerfreien Arbeitgeberzuschusses gekürzten Betrag belastet.
Hinweis:
Insoweit ist also eine doppelte Begünstigung ausgeschlossen. Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss ist regelmäßig insoweit günstiger, weil dieser (in voller Höhe) steuerfrei ausgezahlt werden kann.