Für alle Steuerpflichtigen

Kein Kindergeldanspruch während Facharztausbildung

3. April 2023


Der BFH hat mit Entscheidung vom 22.9.2022 (Az. III R 40/21) klargestellt, dass bei einem nach erfolgreichem Abschluss eines Medizinstudiums vom Kind aufgenommenen Dienstverhältnis an einer Klinik, das als Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation dient, regelmäßig der Erwerbs- und nicht der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht, so dass ein Kindergeldanspruch nicht besteht.





Werden Ausbildungsmaßnahmen innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses durchgeführt, liegen die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nur dann vor, wenn der Ausbildungscharakter gegenüber dem Erwerbscharakter im Vordergrund steht – mithin also die Erlangung beruflicher Qualifikationen und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen vorrangig ist. Dies war vorliegend in Bezug auf die Ausbildungsmaßnahmen zur Erlangung der Facharztqualifikation aber nicht gegeben. Für ein Überwiegen des Erwerbscharakters spreche zunächst, dass das Kind nach abgeschlossenem Medizinstudium als Ärztin tätig werden konnte und auch tatsächlich im Klinikbetrieb tätig wurde – es mithin zur Ausübung der Arzttätigkeit keiner weiteren Ausbildung bedurfte. Weiterhin seien die Ausbildungsinhalte während der Facharztausbildung gegenüber der praktischen Tätigkeit als Ärztin gering; vielmehr komme es entscheidend auf die Erlangung der praktischen Erfahrung an.





Hinweis:





Anders ist dies bei einem Referendariat im Bereich der Juristen- oder Lehramtsausbildung, da bei diesen noch kein Eintritt in einen durch den Abschluss ermöglichten Beruf stattgefunden hat und die Vergütung sich an dem Ausbildungscharakter und nicht an einer Erwerbstätigkeit orientiert. In diesen Fällen ist ein Überwiegen des Ausbildungscharakters zu bejahen, so dass noch eine Kindergeldberechtigung bestehen kann – soweit das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


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