Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Kein Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfreier Arbeitgeberleistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung

7. April 2022


Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, und zwar





–  zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Stpfl. gehörenden Kindes,





–  welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat





–  oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies betrifft insbes. Kosten für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten oder bei Tagesmüttern o.ä. Nicht begünstigt sind dagegen Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.





Hinweis:





Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist weiterhin, dass der Stpfl. für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.





Andererseits sind Leistungen des Arbeitgebers (Bar- und Sachleistungen) zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.





In diesem Zusammenhang hat der BFH mit Urteil vom 1.9.2021 (Az. III R 54/20) klargestellt, dass der Sonderausgabenabzug insoweit ausscheidet, als der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringt. Der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Stpfl. tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Durch die Leistungen des Arbeitgebers entfällt folglich eine derartige Belastung.





Handlungsempfehlung: Insoweit muss bei der Steuererklärung eine Kürzung der als Sonderausgaben geltend gemachten Kinderbetreuungskosten erfolgen.


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