Für Unternehmer und Freiberufler

Kein Vorsteuerabzug für beruflich genutzte bürgerliche Kleidung

6. April 2023


Der Stpfl. war als Trauerredner selbständig tätig. Geltend gemacht wurde Vorsteuer aus Eingangsrechnungen für Anschaffungs- und Reinigungskosten von Kleidung. Dabei handelte es sich insbesondere um schwarze Anzüge, aber auch Pullover und Hemden und dergleichen. Diese Kleidung wurde offensichtlich nur bei den Arbeitseinsätzen getragen, jedoch handelte es sich im Grundsatz um normale bürgerliche Kleidung, die auch bei anderen Anlässen hätte getragen werden können.





Mit Urteil des BFH vom 16.3.2022 (Az. VIII R 33/18) hatte das Gericht bereits über die Frage des Betriebsausgabenabzugs für diese Kosten entschieden und diesen verneint. Ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung komme nicht in Betracht und dies ungeachtet der Tatsache, dass die Kleidung im konkreten Fall nur im dienstlichen/unternehmerischen Bereich getragen wurde. Anderes gilt nur für „typische Berufskleidung“, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.





Dem folgend ist nun auch der Vorsteuerabzug auf diese Kosten ausgeschlossen, wie der BFH mit Urteil vom 24.8.2022 (Az. XI R 3/22) bestätigt. Gesetzlich ist ausdrücklich bestimmt, dass Vorsteuerbeträge dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie auf Aufwendungen entfallen, die als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig sind.





Hinweis:





Ein Betriebsausgabenabzug und ein Vorsteuerabzug kann nur dann gewährt werden, wenn es sich um typische Berufsbekleidung handelt. Dies sind z.B. der Arztkittel, Sicherheitsschuhe o.Ä., aber auch Kleidung, die mit einer Aufschrift, besonderer Farbgebung o.Ä. des Unternehmens versehen ist.


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