Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Kein Vorsteuerabzug für betriebliche Weihnachtsfeier in Gestalt eines „Koch-Events“

17. Februar 2022


Das Finanzgericht Hamburg hatte über die umsatzsteuerliche Beurteilung einer Betriebsveranstaltung in Form eines Koch-Events für die Arbeitnehmer zu entscheiden. Im Streitfall führte der Arbeitgeber im Dezember 2015 eine Weihnachtsfeier durch, zu der alle Arbeitnehmer eingeladen waren. Zur Durchführung der Feier mietete der Stpfl. ein Kochstudio, um dort ein Kochevent zu veranstalten. Die Kosten der Veranstaltung lagen höher als 110 € je Arbeitnehmer.





Zum Hintergrund: Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug aus den bezogenen Eingangsleistungen berechtigt, muss andererseits jedoch auch keine Besteuerung vornehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Gesetz für „Aufmerksamkeiten“ vor. In diesem Fall kommt der Vorsteuerabzug grds. in Betracht, andererseits erfolgt keine Wertabgabenbesteuerung. Bis zu welchem Wert eine „Aufmerksamkeit“ vorliegt, welche Kostenanteile in die Wertberechnung einzubeziehen sind, und ob der ab 2015 lohnsteuerlich geregelte Freibetrag für Betriebsveranstaltungen auch umsatzsteuerlich bei Überschreitung des Grenzwertes von 110 € zu beachten ist, war nun in dem zu entscheidenden Fall zwischen den Beteiligten streitig.





Im Streitfall versagte das Finanzgericht Hamburg mit Entscheidung vom 5.12.2019 (Az. 5 K 222/18) im Ergebnis das Vorliegen einer Aufmerksamkeit und damit den Vorsteuerabzug, da die Wertgrenze von 110 € überschritten war. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der lohnsteuerlich als Freibetrag ausgestaltete Wert von 110 € für umsatzsteuerliche Zwecke als Freigrenze zu werten sei. Wird also diese Betragsgrenze überschritten, scheidet der Vorsteuerabzug insgesamt aus.





Hinweis: Gegen dieses Urteil ist nun unter dem Az. V R 16/21 die Revision beim BFH anhängig, so dass diese Rechtsfrage noch offen ist.


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