Streitig war der Vorsteuerabzug aus Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer einer als Home-Office vermieteten Wohnung. Im Streitfall sind die Eheleute zu jeweils 50 % Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Das Haus besteht aus der selbstgenutzten Wohnung im Erdgeschoss und einer weiteren Wohnung im Souterrain. Die Wohnung im Souterrain (das Home-Office) wurde umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Stpfl. vermietet. Der Stpfl. übt seine Arbeitstätigkeit im Home-Office aus.
Im Streitjahr renovierten die Eheleute das Home-Office und bezogen hierfür Leistungen im Wert von insgesamt 31 073 €, wovon 25 780,66 € auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. Die in den Renovierungsrechnungen ausgewiesene Vorsteuer machten die Stpfl. gegenüber dem Finanzamt geltend. Im Zuge einer Ortsbesichtigung stellte das Finanzamt fest, dass das Badezimmer des Home-Office und das Badezimmer in der privat genutzten Wohnung über eine ähnlich gehobene Ausstattung verfügten. Das Finanzamt ordnete daher das Badezimmer des Home-Office dem privaten Bereich zu.
Der Bundesfinanzhof bestätigt mit Urteil vom 7.5.2020 (Aktenzeichen V R 1/18) die Wertung des Finanzamtes. Im Grundsatz gilt zwar, dass bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen soweit besteht. Im Falle einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office auch auf einen Sanitärraum erstrecken. Dies gilt jedoch nicht bei einem mit Dusche und Badewanne ausgestatteten Badezimmer.
Hinweis:
Die Vermietungstätigkeit bei der entgeltlichen Überlassung eines häuslichen Arbeitszimmers/Arbeitsplatzes an den Arbeitgeber (und nicht Lohnbezug) wird nur dann anerkannt, wenn die Nutzung vorrangig im Interesse des Arbeitgebers erfolgt, was nachzuweisen ist. Für das Vorliegen eines betrieblichen Interesses des Arbeitgebers sprechen z.B. folgende Anhaltspunkte:
- Für den Arbeitnehmer ist im Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden; die Versuche des Arbeitgebers, entsprechende Räume von fremden Dritten anzumieten, sind erfolglos geblieben.
- Der Arbeitgeber hat für andere Arbeitnehmer des Betriebs, die über keine für ein Arbeitszimmer geeignete Wohnung verfügen, entsprechende Rechtsbeziehungen mit fremden Dritten begründet, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen.
- Es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten abgeschlossen.
Soweit diese Voraussetzungen nachweisbar vorliegen, kann eine solche Gestaltung steuerlich interessant sein.