Das Finanzgericht Münster hatte über die Frage zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang Reisekosten einer Lehrerin u.a. für das Fach Religion als Werbungskosten abzugsfähig sind. Die einwöchige Rundreise durch Israel umfasste ein straffes Programm mit zahlreichen Sehenswürdigkeiten, Besuchen von Orten bzw. Gedenkstätten mit kultureller und religiöser Bedeutung sowie insgesamt vier Gottesdienstbesuche. Nach dem Konzept war die Reise vom Bistum als Schulträger auf Religionslehrer/innen zugeschnitten, die hieraus Erkenntnisse und Anregungen für die Unterrichtsgestaltung gewinnen sollten.
Im Ergebnis verneinte das FG mit Urteil vom 27.1.2022 (Az. 1 K 224/21 E) den Werbungskostenabzug. Dies ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu sehen, dass bei Reisen zunächst zu ermitteln ist, ob sie ganz bzw. weit überwiegend beruflich oder privat veranlasst sind. Bei einer gemischten Veranlassung können die Kosten aufgeteilt werden, wenn sich hierfür objektive Aufteilungskriterien finden lassen. Hierfür kommt insbesondere eine Aufteilung nach Zeitanteilen in Betracht. Wird z.B. einem Fachkongress ein Erholungsurlaub angeschlossen, wären die Reisekosten nach Tagen aufzuteilen. Fehlt es dagegen an einem objektiven Aufteilungsmaßstab, verbleibt es wegen der engen Vermischung zwischen dem privaten und dem beruflichen Bereich beim vollständigen Abzugsverbot.
Vorliegend stellte das Gericht zwar fest, dass die Israelreise in jeweils nicht unbedeutendem Maße sowohl beruflich als auch privat mitveranlasst war. Der homogene Teilnehmerkreis, das Reisekonzept und die Veranstaltung durch den Schulträger sprächen dabei für die berufliche Veranlassung. Die private Veranlassung ergab sich nach Auffassung des Gerichts nicht nur aus dem Besuch von Zielen von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse, sondern auch aus dem Bezug zur persönlichen Religionsausübung, der in der Reisedokumentation besonders hervorgehoben worden sei. Im Ergebnis ist das Gericht aber zu dem Ergebnis gelangt, dass sich keine objektiven Aufteilungskriterien der einzelnen beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge finden lassen. Insbesondere konnte keine Aufteilung nach Zeitabschnitten erfolgen, da die jeweiligen Veranlassungsmomente inhaltlich stark ineinandergriffen.
Handlungsempfehlung:
Im Streitfall war eine Aufteilung deshalb nicht möglich, weil kein Reisebestandteil eindeutig als beruflich qualifiziert werden konnte. In anderen Fällen kann dies anders zu beurteilen sein, bspw. wenn unterrichtsbezogene Vorträge o.ä. abgehalten werden. Dies ist dann sorgfältig zu dokumentieren.