Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Kein Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Wertgutschrift auf dem Zeitwertkonto eines Fremd-Geschäftsführers

11. Mai 2020

Mit Urteil vom 4.9.2019 (Aktenzeichen VI R 39/17, HFR 2020, 97) hat der BFH seine Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Zeitwertkonten eines Fremd-Geschäftsführers ausdrücklich bestätigt. Danach sind Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands bei einem Fremd-Geschäftsführer einer GmbH kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn (vgl. BFH v. 22.2.2018, Aktenzeichen VI R 17/16, BStBl II 2019, 496). Die FinVerw hat sich dieser Rechtsprechung zwischenzeitlich ebenfalls angeschlossen (BMF v. 8.8.2019, IV C 5 – S 2332/07/0004 :004, BStBl I 2019, 874).


Im Streitfall hatte eine GmbH mit einem seit 2003 angestellten Geschäftsführer, der nicht an der Gesellschaft beteiligt war (Fremd-Geschäftsführer), eine Vereinbarung über den Anspruch auf Ansammlung von Bruttoentgelten zum Zwecke einer Beschäftigung in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung getroffen. Vereinbarungsgemäß zahlte die GmbH einen Teil des Geschäftsführergehalts nicht an den Geschäftsführer aus, sondern zahlte die einbehaltenen Beträge in eine hierfür abgeschlossene Zeitwertkontenrückdeckungsversicherung ein.


Der BFH entschied dazu, dass Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn sind, weil der Stpfl. über die Gutschriften auf dem Zeitwertkonto im Streitjahr nicht verfügen konnte und es sich auch nicht um Vorausverfügungen des Stpfl. über seinen Arbeitslohn gehandelt habe. Ein Zufluss durch Gutschrift komme nur dann in Betracht, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung bestehe.


Hinweis:


Zu Arbeitszeitkonten bei Fremd-Geschäftsführern hat sich jüngst auch die OFD Frankfurt/a.M. mit Verfügung v. 1.10.2019 (Aktenzeichen S 2742 A – 38 – St 520, StEd 2019, 781) geäußert und bestätigt, dass für solche Arbeitszeitkonten erst der Zufluss durch die Auszahlung während der Freistellungsphase die Besteuerung auslöste, dies gilt nicht für sog. Flexi- und Gleitzeitkonten.


Zum Besteuerungszeitpunkt stellt die OFD fest, dass bei Fremd-Geschäftsführern die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos ebenso wie die Wertgutschrift auf dem Zeitkonto grundsätzlich noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führt, sondern erst die Auszahlung während der Freistellungsphase als Zufluss die Besteuerung auslöst. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer wird die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos lohn- und einkommensteuerrechtlich allerdings nicht anerkannt. Entsprechende Rückstellungen der Gesellschaft führen somit zur Annahme einer vGA. Demgegenüber soll bei nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen sein, ob eine vGA vorliegt. Bei Nichtvorliegen einer vGA sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn- und einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.


Der Erwerb der Organstellung bzw. der Mehrheitsanteile soll den Zufluss des bis zu diesem Zeitpunkt aufgebauten Guthabens auf dem Zeitwertkonto nicht beeinflussen. Allerdings gelten nach Erwerb der Organstellung hinsichtlich der weiteren Zuführungen die genannten Grundsätze hinsichtlich des Vorliegens einer vGA.


Hinweis:


Davon strikt getrennt zu sehen sind allerdings entsprechende Vereinbarungen mit Gesellschafter-Geschäftsführern. Dazu hatte der BFH z.B. mit Urteil v. 11.11.2015 (Aktenzeichen I R 26/15, BStBl II 2016, 489) entschieden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für die GmbH eine „Allzuständigkeit“ besitzt und die notwendigen Tätigkeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb und über die üblichen Arbeitszeiten hinaus bedeutet. Eine Vereinbarung, in der auf eine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, entspreche nicht diesem Aufgabenbild. Denn mit einer solchen Vereinbarung würde eine mit der Organstellung unvereinbare Abgeltung von Überstunden erfolgen.

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