Für alle Steuerpflichtigen

Keine begünstigte Handwerkerleistung für die Erschließung einer öffentlichen Straße

2. Dezember 2020

Der BFH hat mit Urteil vom 28.4.2020 (Aktenzeichen VI R 50/17) entschieden, dass die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Stpfl. steht, der auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zum Erschließungsbeitrag herangezogen wird. Daher liegt insoweit keine Handwerkerleistung vor, die zu einer Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer führt.

Entscheidend ist, dass die Steuerermäßigung voraussetzt, dass die Leistung für den Haushalt des Stpfl. in Anspruch genommen wird. Nach der Rechtsprechung wird der Begriff „im Haushalt“ räumlich-funktional ausgelegt. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Dies wurde z.B. bejaht, wenn der Haushalt des Stpfl. an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

Für den Streitfall bestätigt der BFH aber die Würdigung des Finanzgerichts, die Arbeiten an der Straße seien – im Gegensatz zu solchen an einer individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße – nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Insbesondere fehle es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des Stpfl., da die Erschließung der Straße einer Vielzahl an Nutzern zugutekomme. Die Abrechnung anhand der Grundstücksfläche und einem Nutzungsfaktor ändert an der fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zum Haushalt nichts. Dies dient lediglich der Verteilung der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibenden Gesamtkosten auf die Beitragspflichtigen und führt insbesondere nicht dazu, dass der einzelne Anlieger für das vor seinem Grundstück verlaufende Straßenstück zahlt.

Hinweis:

Insoweit setzt der BFH also gewisse Grenzen für die begünstigten Handwerkerleistungen. Nach wie vor sind allerdings noch Abgrenzungsfragen ungeklärt.
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