Hat ein Freiberufler oder ein Gewerbetreibender Corona-Hilfen (Soforthilfe, Überbrückungshilfe usw.) erhalten, so sind diese als Betriebseinnahmen steuerlich zu erfassen gewesen und unterlagen der Besteuerung. Das FG Münster stellt nun in der Entscheidung vom 26.4.2023 (Az. 13 K 425/22 E) klar, dass solche Corona-Hilfen der regulären Tarifbesteuerung bei der Einkommensteuer unterliegen. Außerordentliche Einkünfte werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Es liegen nicht etwa außerordentliche Einkünfte vor, die einer ermäßigten Besteuerung unterliegen. Dies scheide allein schon deswegen aus, weil nicht Einkünfte betreffend mehrere Jahre zusammengeballt in einem Jahr zufließen und damit eine erhöhte steuerliche Belastung auslösen können. Im Urteilsfall hatte der Stpfl. im Streitjahr 2020 lediglich Finanzhilfen und Zuschüsse gewinnerhöhend erfasst, die sich auf dieses Kalenderjahr bezogen; sie waren auch nicht in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem, für den sie gezahlt worden sind, mit regulären anderen Einkünften des Stpfl. aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.
Hinweis:
Anders könnte dies möglicherweise dann zu beurteilen sein, wenn z.B. in 2021 Hilfen sowohl für 2020 als auch für 2021 als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rückzahlung solcher Hilfen auf Grund einer erfolgten Schlussabrechnung entsprechend zu Betriebsausgaben führt, was sich steuermindernd auswirkt.