Gemeinnützige Einrichtungen erhalten weitgehende steuerliche Vergünstigungen. So sind diese von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit und können für Zuwendungen Spendenbescheinigungen ausstellen. Voraussetzung ist allerdings stets, dass die strengen Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts eingehalten werden.
Vor diesem Hintergrund ist das aktuelle Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zu sehen. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist eine Kinderbetreuungseinrichtung, die vorrangig Kinder von Mitarbeitern eines Unternehmens aufnimmt, nicht gemeinnützig tätig. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn Kinderbetreuungsplätze nach dem Geschäftsmodell der Körperschaft, das sich aus den mit den Unternehmen abgeschlossenen Betreiberverträgen ergibt, nicht der Allgemeinheit, sondern ganz überwiegend Mitarbeitern bestimmter Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Auch eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen Erfüllung mildtätiger Zwecke sei nicht gegeben, wenn eine Leistung als Gegenleistung für eine marktübliche Honorierung erbracht wird.
Im Urteilsfall betrieb eine gemeinnützige GmbH in den Streitjahren 2008 bis 2012 mehrere Kinderbetreuungseinrichtungen, darunter Betriebskindergärten unterschiedlicher Unternehmen. Hierzu schloss die Stpfl. gemeinsam mit ihrer Muttergesellschaft mit diversen Unternehmen Betreiberverträge ab. Auf Grund der Vertragswerke konnten die Kindergartenplätze nahezu ausschließlich durch Mitarbeiter der Unternehmen belegt werden. Die Inanspruchnahme der Leistungen der Betriebskindergärten waren marktüblich zu entlohnen. Wegen einer bei der Stpfl. für die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung versagte die Finanzverwaltung der Stpfl. die Gemeinnützigkeit mangels Förderung der Allgemeinheit. Nach der Überzeugung der Finanzverwaltung fördere die Stpfl. ausschließlich die Interessen der Unternehmen, die einen Betriebskindergarten für ihre Beschäftigten vorhalten wollten. Selbst die mögliche Überlassung einzelner Plätze an Dritte führe nicht zur Förderung der Allgemeinheit, denn wenn der von Dritten besetzte Platz wieder für eigene Arbeitnehmer benötigt werde, habe das Unternehmen im Rahmen seines Belegungsrechts das ausdrückliche Recht, den Platz wieder erneut in Anspruch zu nehmen.
Das Finanzgericht bestätigte mit Urteil vom 28.10.2019 (Aktenzeichen 6 K 94/16 K) die Ansicht der Finanzverwaltung. Insbesondere liege keine Förderung der Allgemeinheit vor, da nur Kinder der Belegschaft eines Unternehmens aufgenommen und betreut werden. Mithin wurde die Gemeinnützigkeit nicht anerkannt und die erwirtschafteten Gewinne wurden der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterworfen.
Hinweis:
Gegen diese Entscheidung ist nun unter dem Aktenzeichen V R 1/20 die Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig, so dass die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt ist. Vergleichbare Fälle sollten jedoch unter Hinzuziehung steuerlichen Rats daraufhin überprüft werden, ob entsprechende Risiken bestehen.